TE OGH 2004/11/9 10Ob55/04t

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** AG, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Walter T*****, wegen EUR 26.119,47 sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 1. Juli 2004, GZ 4 R 136/04f-5, womit der Beschluss der Handelsgerichtes Wien vom 17. Mai 2004, GZ 11 Cg 61/04i-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Zahlung von EUR 26.119,47 sA mit der Begründung, sie habe mit der Walter T***** GmbH zwei Leasingverträge zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen abgeschlossen, aus denen nach vorzeitiger Auflösung mangels Bezahlung der Leasingraten der Klagsbetrag unberichtigt aushafte. Der Beklagte habe als Geschäftsführer der Gesellschaft für die vertragsgemäße Erfüllung der Leasingverträge garantiert und sich verpflichtet, den durch die nicht vertragsgemäße Erfüllung entstandenen Schaden unter Einwendungsverzicht binnen fünf Bankgeschäftstagen zu bezahlen. Es sei Wien als Gerichtsstand vereinbart worden. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Handelsgerichtes ergebe sich aus § 51 Abs 1 Z 6 JN, weil der Beklagte als Geschäftsführer und Gesellschafter der Leasingnehmerin für die vertragsgemäße Erfüllung garantiert habe.Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Zahlung von EUR 26.119,47 sA mit der Begründung, sie habe mit der Walter T***** GmbH zwei Leasingverträge zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen abgeschlossen, aus denen nach vorzeitiger Auflösung mangels Bezahlung der Leasingraten der Klagsbetrag unberichtigt aushafte. Der Beklagte habe als Geschäftsführer der Gesellschaft für die vertragsgemäße Erfüllung der Leasingverträge garantiert und sich verpflichtet, den durch die nicht vertragsgemäße Erfüllung entstandenen Schaden unter Einwendungsverzicht binnen fünf Bankgeschäftstagen zu bezahlen. Es sei Wien als Gerichtsstand vereinbart worden. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Handelsgerichtes ergebe sich aus Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN, weil der Beklagte als Geschäftsführer und Gesellschafter der Leasingnehmerin für die vertragsgemäße Erfüllung garantiert habe.

Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, da abstrakte Garantiezusagen die Zuständigkeit der Handelsgerichte auch dann nicht begründen könnten, wenn sie von Organen von Handelsgesellschaften in dieser Funktion abgegeben worden seien.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, der von der Judikatur für die Zuständigkeit der Kausalgerichte verlangte enge Konnex zwischen der privatrechtlichen gesellschaftsbezogenen Verpflichtung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft und einer zumindest allfälligen deliktischen Haftung des Beklagten sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Hinblick auf die in ecolex 1995, 561 veröffentlichte Entscheidung 6 Ob 526/95 allenfalls auch dahin verstanden werden könnte, dass die Übernahme einer Bürgschaft (hier: Garantie) für die Gesellschaft als Darlehensnehmerin durch den Geschäftsführer für eine Begründung der Zuständigkeit des Handelsgerichtes nach § 51 Abs 1 Z 6 JN doch ausreiche.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Hinblick auf die in ecolex 1995, 561 veröffentlichte Entscheidung 6 Ob 526/95 allenfalls auch dahin verstanden werden könnte, dass die Übernahme einer Bürgschaft (hier: Garantie) für die Gesellschaft als Darlehensnehmerin durch den Geschäftsführer für eine Begründung der Zuständigkeit des Handelsgerichtes nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN doch ausreiche.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Durchführung des Verfahrens aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 (BGBl 1983/135) wurde die im § 51 Abs 1 Z 6 JN normierte handelsgerichtliche Zuständigkeit auf Rechtsstreitigkeiten aus Rechtsverhältnissen zwischen Organen und Mitgliedern von Handelsgesellschaften zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben, ausgedehnt. In den Erläuternden Bemerkungen (1337 BlgNR XV. GP 4) wird dazu ausgeführt, dass Angestellte einer Gesellschaft, die sich deren Vertragspartnern, also Dritten, durch rechtswidriges Verhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft verantwortlich gemacht haben, nach § 51 Abs 1 Z 3 JN - so wie die Gesellschaft selbst - vor dem Handelsgericht geklagt werden können. Für die Vorstandsmitglieder, die Geschäftsführer und sonstigen Funktionäre oder die Mitglieder einer Gesellschaft, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeiten Dritten gegenüber verantwortlich gemacht haben, fehle nach herrschender Rechtsprechung eine solche Bestimmung; sie könnten wegen dieser deliktischen Schädigung nur vor dem allgemeinen Gericht geklagt werden. Es solle daher in der Z 6 des § 51 nach dem Vorbild der Z 3 auch das Rechtsverhältnis der hier genannten Personen zu Dritten in die Handelsgerichtsbarkeit einbezogen werden.Durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 (BGBl 1983/135) wurde die im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN normierte handelsgerichtliche Zuständigkeit auf Rechtsstreitigkeiten aus Rechtsverhältnissen zwischen Organen und Mitgliedern von Handelsgesellschaften zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben, ausgedehnt. In den Erläuternden Bemerkungen (1337 BlgNR römisch XV. GP 4) wird dazu ausgeführt, dass Angestellte einer Gesellschaft, die sich deren Vertragspartnern, also Dritten, durch rechtswidriges Verhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft verantwortlich gemacht haben, nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, JN - so wie die Gesellschaft selbst - vor dem Handelsgericht geklagt werden können. Für die Vorstandsmitglieder, die Geschäftsführer und sonstigen Funktionäre oder die Mitglieder einer Gesellschaft, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeiten Dritten gegenüber verantwortlich gemacht haben, fehle nach herrschender Rechtsprechung eine solche Bestimmung; sie könnten wegen dieser deliktischen Schädigung nur vor dem allgemeinen Gericht geklagt werden. Es solle daher in der Ziffer 6, des Paragraph 51, nach dem Vorbild der Ziffer 3, auch das Rechtsverhältnis der hier genannten Personen zu Dritten in die Handelsgerichtsbarkeit einbezogen werden.

Es trifft zwar zu, dass damit - sofern es sich nicht um Arbeitsrechtssachen handelt - ganz offensichtlich eine gewisse Konzentration solcher Streitigkeiten vor den Kausalgerichten herbeigeführt werden sollte. Dennoch fallen nach ständiger Rechtsprechung Kontraktansprüche nicht schlechthin unter diese Bestimmung (EvBl 1992/146; 7 Ob 527/92; RdW 1994, 177 ua), wie sich ja aus den Erläuternden Bemerkungen (aaO) gerade durch die Bezugnahme auf ein "rechtswidriges Verhalten" von Angestellten und "deliktische Schädigung" ergibt (ecolex 1995, 561; 10 Ob 333/99i). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass Klagen der Sozialversicherungsträger gegen Prokuristen (7 Ob 527/92) bzw Geschäftsführer (EvBl 1992/146) einer GmbH, die Bürgschaften für Beitragsrückstände ihrer Gesellschaft übernommen hatten, vor die selbständigen Handelsgerichte gehören. Hingewiesen wurde aber gleichzeitig auf den spezifischen Anspruch, der mit solchen Klagen geltend gemacht werde: Die für die Gesellschaft tätigen Prokuristen und Geschäftsführer hafteten nämlich dem Sozialversicherungsträger gegenüber deliktisch, falls sie sich einer Konkursverschleppung schuldig gemacht hätten; ebenso seien sie bei Einhaltung und Vorenthaltung der Dienstnehmeranteile für den strafbaren Tatbestand des § 114 Abs 1 ASVG verantwortlich. Der enge Konnex zwischen deliktischer Haftung und vertraglicher Verpflichtung sowie die möglichen Auswirkungen der vertraglichen Verpflichtung auf einen deliktischen Haftungsgrund gebiete es, derartige Streitigkeiten vor den Handelsgerichten auszutragen. In der Entscheidung 7 Ob 592/93 wurde dagegen das Versprechen des Prokuristen einer mit der Vermittlung des Verkaufes von Gesellschaftsanteilen beauftragten Immobilienfirma, privat eine zur Verbesserung und somit zur leichteren Vermittlung beitragende Leistung zu erbringen, nicht unter § 51 Abs 1 Z 6 JN fallend beurteilt (6 Ob 526/95 = ecolex 1995, 561; 10 Ob 133/99i).Es trifft zwar zu, dass damit - sofern es sich nicht um Arbeitsrechtssachen handelt - ganz offensichtlich eine gewisse Konzentration solcher Streitigkeiten vor den Kausalgerichten herbeigeführt werden sollte. Dennoch fallen nach ständiger Rechtsprechung Kontraktansprüche nicht schlechthin unter diese Bestimmung (EvBl 1992/146; 7 Ob 527/92; RdW 1994, 177 ua), wie sich ja aus den Erläuternden Bemerkungen (aaO) gerade durch die Bezugnahme auf ein "rechtswidriges Verhalten" von Angestellten und "deliktische Schädigung" ergibt (ecolex 1995, 561; 10 Ob 333/99i). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass Klagen der Sozialversicherungsträger gegen Prokuristen (7 Ob 527/92) bzw Geschäftsführer (EvBl 1992/146) einer GmbH, die Bürgschaften für Beitragsrückstände ihrer Gesellschaft übernommen hatten, vor die selbständigen Handelsgerichte gehören. Hingewiesen wurde aber gleichzeitig auf den spezifischen Anspruch, der mit solchen Klagen geltend gemacht werde: Die für die Gesellschaft tätigen Prokuristen und Geschäftsführer hafteten nämlich dem Sozialversicherungsträger gegenüber deliktisch, falls sie sich einer Konkursverschleppung schuldig gemacht hätten; ebenso seien sie bei Einhaltung und Vorenthaltung der Dienstnehmeranteile für den strafbaren Tatbestand des Paragraph 114, Absatz eins, ASVG verantwortlich. Der enge Konnex zwischen deliktischer Haftung und vertraglicher Verpflichtung sowie die möglichen Auswirkungen der vertraglichen Verpflichtung auf einen deliktischen Haftungsgrund gebiete es, derartige Streitigkeiten vor den Handelsgerichten auszutragen. In der Entscheidung 7 Ob 592/93 wurde dagegen das Versprechen des Prokuristen einer mit der Vermittlung des Verkaufes von Gesellschaftsanteilen beauftragten Immobilienfirma, privat eine zur Verbesserung und somit zur leichteren Vermittlung beitragende Leistung zu erbringen, nicht unter Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN fallend beurteilt (6 Ob 526/95 = ecolex 1995, 561; 10 Ob 133/99i).

Ausgehend von diesen Grundsätzen wurde in der Entscheidung 6 Ob 526/95 = ecolex 1995, 561 die Zuständigkeit des Handelsgerichtes gemäß § 51 Abs 1 Z 6 JN mit der Begründung verneint, dass nach den Angaben in der Klage, die der amtswegigen Zuständigkeitsprüfung nach § 41 Abs 1 JN zugrundezulegen seien, ein Kontraktanspruch der klagenden Partei (aus der Bürgschaftserklärung eines Mehrheitsgesellschafters) ohne jeden erkennbaren Bezug zu einem deliktischen Verhalten des Beklagten zu beurteilen sei und sich aus der Klagserzählung auch nicht ergebe, dass der Beklagte auch Organ der Darlehensnehmerin gewesen wäre. Auch in der Entscheidung 10 Ob 333/99i hat der Oberste Gerichtshof an den oben dargestellten Rechtssätzen ausdrücklich festgehalten und darauf hingewiesen, dass auch in diesem Fall nach dem Klagsvorbringen ein Kontraktanspruch der klagenden Partei ohne jeden erkennbaren Bezug zu einem deliktischen Verhalten des Beklagten zu beurteilen sei. Auch wenn die Verpflichtung vom Beklagten im Interesse der Darlehensnehmerin eingegangen worden sei, fehle doch der für die Zuständigkeit des Handelsgerichtes notwendige enge Konnex zwischen der privatrechtlichen gesellschaftsbezogenen Verpflichtung des Geschäftsführers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft und seiner zumindest allfälligen deliktischen Haftung, wie er von der Rechtsprechung im speziellen Fall der Übernahme einer Bürgschaft des Geschäftsführers gegenüber einem Sozialversicherungsträger für Beitragsschulden der Gesellschaft angenommen werde. Es handle sich bei der geltend gemachten Forderung um "gewöhnliche" vertragliche Ansprüche zwischen einem Geschäftsführer und seinem Gläubiger aus einer Solidarhaftung für einen Kredit, für deren Beurteilung nicht das Handelsgericht, sondern das allgemeine Zivilgericht zuständig sei (vgl auch Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2 Rz 2/492).Ausgehend von diesen Grundsätzen wurde in der Entscheidung 6 Ob 526/95 = ecolex 1995, 561 die Zuständigkeit des Handelsgerichtes gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN mit der Begründung verneint, dass nach den Angaben in der Klage, die der amtswegigen Zuständigkeitsprüfung nach Paragraph 41, Absatz eins, JN zugrundezulegen seien, ein Kontraktanspruch der klagenden Partei (aus der Bürgschaftserklärung eines Mehrheitsgesellschafters) ohne jeden erkennbaren Bezug zu einem deliktischen Verhalten des Beklagten zu beurteilen sei und sich aus der Klagserzählung auch nicht ergebe, dass der Beklagte auch Organ der Darlehensnehmerin gewesen wäre. Auch in der Entscheidung 10 Ob 333/99i hat der Oberste Gerichtshof an den oben dargestellten Rechtssätzen ausdrücklich festgehalten und darauf hingewiesen, dass auch in diesem Fall nach dem Klagsvorbringen ein Kontraktanspruch der klagenden Partei ohne jeden erkennbaren Bezug zu einem deliktischen Verhalten des Beklagten zu beurteilen sei. Auch wenn die Verpflichtung vom Beklagten im Interesse der Darlehensnehmerin eingegangen worden sei, fehle doch der für die Zuständigkeit des Handelsgerichtes notwendige enge Konnex zwischen der privatrechtlichen gesellschaftsbezogenen Verpflichtung des Geschäftsführers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft und seiner zumindest allfälligen deliktischen Haftung, wie er von der Rechtsprechung im speziellen Fall der Übernahme einer Bürgschaft des Geschäftsführers gegenüber einem Sozialversicherungsträger für Beitragsschulden der Gesellschaft angenommen werde. Es handle sich bei der geltend gemachten Forderung um "gewöhnliche" vertragliche Ansprüche zwischen einem Geschäftsführer und seinem Gläubiger aus einer Solidarhaftung für einen Kredit, für deren Beurteilung nicht das Handelsgericht, sondern das allgemeine Zivilgericht zuständig sei vergleiche auch Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2 Rz 2/492).

Nach den für die Zuständigkeitsprüfung maßgebenden Angaben in der Klage hat der Beklagte als Geschäftsführer und Gesellschafter der Leasingnehmerin im eigenen Namen eine Garantiezusage für die vertragsmäßige Erfüllung der beiden Leasingverträge getätigt. Die klagende Partei hat nicht vorgebracht, den Beklagten aus dem Titel des deliktischen Schadenersatzes auf Grund seiner Organstellung bei der Leasingnehmerin in Anspruch nehmen zu wollen oder dass der vom Beklagten übernommenen vertraglichen Verpflichtung ein solcher deliktischer Schadenersatzanspruch zugrundeliege. Für die bloße Nichteinhaltung von Verträgen, die die GmbH binden, haftet der Geschäftsführer dem geschädigten Dritten grundsätzlich nicht. Auch für die in den Rechtsmittelausführungen nur abstrakt erwähnte Möglichkeit einer deliktischen Haftung des Beklagten wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen den in der Rechtsprechung für die Zuständigkeit des Handelsgerichtes nach § 51 Abs 1 Z 6 JN geforderten engen Konnex zwischen der privatrechtlichen gesellschaftsbezogenen Verpflichtung des Geschäftsführers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft und seiner zumindest allfälligen deliktischen Haftung verneint.Nach den für die Zuständigkeitsprüfung maßgebenden Angaben in der Klage hat der Beklagte als Geschäftsführer und Gesellschafter der Leasingnehmerin im eigenen Namen eine Garantiezusage für die vertragsmäßige Erfüllung der beiden Leasingverträge getätigt. Die klagende Partei hat nicht vorgebracht, den Beklagten aus dem Titel des deliktischen Schadenersatzes auf Grund seiner Organstellung bei der Leasingnehmerin in Anspruch nehmen zu wollen oder dass der vom Beklagten übernommenen vertraglichen Verpflichtung ein solcher deliktischer Schadenersatzanspruch zugrundeliege. Für die bloße Nichteinhaltung von Verträgen, die die GmbH binden, haftet der Geschäftsführer dem geschädigten Dritten grundsätzlich nicht. Auch für die in den Rechtsmittelausführungen nur abstrakt erwähnte Möglichkeit einer deliktischen Haftung des Beklagten wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen den in der Rechtsprechung für die Zuständigkeit des Handelsgerichtes nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN geforderten engen Konnex zwischen der privatrechtlichen gesellschaftsbezogenen Verpflichtung des Geschäftsführers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft und seiner zumindest allfälligen deliktischen Haftung verneint.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.

Über den im Rekurs als Eventualbegehren gestellten Überweisungsantrag nach § 230a ZPO wird das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden haben.Über den im Rekurs als Eventualbegehren gestellten Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO wird das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden haben.

Textnummer

E75395

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00055.04T.1109.000

Im RIS seit

09.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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