RS OGH 2019/11/27 6Ob175/19g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2019
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Norm

JN §51 Abs1 Z6
ÜbG §1 Z6

Rechtssatz

Der Grundsatz der Verfahrenskonzentration bei einem Gericht gilt auch im Zusammenhang mit § 51 Abs 1 Z 6 JN. Bei Ansprüchen nach dem Übernahmegesetz handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen den Mitgliedern einer Gesellschaft, sind doch alle Streitigkeiten aus der vertraglichen oder gesetzlichen Regelung des Gesellschaftsverhältnisses erfasst. Die nach dem Übernahmegesetz in Anspruch genommenen Beklagten müssen dabei auch nicht unmittelbar als Gesellschafter an der Zielgesellschaft beteiligt sein, wenn sie nach dem § 1 Z 6 ÜbG als „gemeinsam vorgehende Rechtsträger“ solidarisch haften.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133042

Im RIS seit

13.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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