Norm
JN §51 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Zuständigkeit der Handelsgerichte nach § 51 Abs 1 Z 1 JN setzt keinen direkten Geschäftsabschluss zwischen den Prozessparteien voraus. Die Handelsgerichte sind daher auch für Klagen auf Verbindlichkeiten aus einem unternehmensbezogenen Geschäft zuständig, für die der Beklagte wegen gesetzlichen Schuldbeitritts nach § 38 UGB als Übernehmer eines Unternehmens haftet.Die Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN setzt keinen direkten Geschäftsabschluss zwischen den Prozessparteien voraus. Die Handelsgerichte sind daher auch für Klagen auf Verbindlichkeiten aus einem unternehmensbezogenen Geschäft zuständig, für die der Beklagte wegen gesetzlichen Schuldbeitritts nach Paragraph 38, UGB als Übernehmer eines Unternehmens haftet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unternehmensübergang; HandelsgeschäftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2017:RW0000932Im RIS seit
13.12.2018Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023