RS OGH 2017/2/17 1R2/17x, 1R117/18k, 11R82/20i

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Veröffentlicht am 17.02.2017
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Norm

JN §51 Abs1 Z1
UGB §38 Abs1
ABGB §1409 Abs1
KAKuG §5c Abs2

Rechtssatz

Die Zuständigkeit der Handelsgerichte nach § 51 Abs 1 Z 1 JN setzt keinen direkten Geschäftsabschluss zwischen den Prozessparteien voraus. Die Handelsgerichte sind daher auch für Klagen auf Verbindlichkeiten aus einem unternehmensbezogenen Geschäft zuständig, für die der Beklagte wegen gesetzlichen Schuldbeitritts nach § 38 UGB als Übernehmer eines Unternehmens haftet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Unternehmensübergang; Handelsgeschäft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2017:RW0000932

Im RIS seit

13.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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