Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Jesionek als Vorsitzende sowie den Richter und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Stefula und Dr. Faber in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch JEANNEE Rechtsanwalt GmbH in Wien, wider die beklagte Partei S*****, wegen EUR 34.345,41 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 12.12.2016, 20 Cg 66/16h-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss behoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage aufgetragen.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Text
B e g r ü n d u n g:
Die Klägerin begehrt EUR 34.345,41 sA und bringt vor, sie habe gegen die vormalige Sch***** GmbH, nunmehr G***** GmbH, rechtskräftige und vollstreckbare Titel erwirkt, nämlich
- das Urteil des Handelsgerichts vom 4.5.2016 zu 42 Cg 24/15 über EUR 16.380,- sA und Verfahrenskosten von EUR 5.539,50,
- das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 4.1.2016 zu 5 C 181/15a über EUR 4.000,- sA und restliche Verfahrenskosten (eine Teilzahlung vom 21.1.2016 sei bereits auf Zinsen und Kosten dieses Titels angerechnet worden) von EUR 323,03 sowie
- das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 16.2.2016 zu 8 C 167/15i über EUR 5.752,50 sA und Verfahrenskosten von EUR 2.351,38.
Die Beklagte habe das Unternehmen und Vermögen der vormaligen Sch***** GmbH „erworben/übernommen“ und führe dieses fort. Die Beklagte hafte daher gemäß § 38 UGB für die Verpflichtungen der (vormals) Sch***** GmbH, nunmehr G***** GmbH. Eine Bekanntmachung iSd § 38 Abs 4 UGB sei nicht erfolgt. Die Klägerin stütze ihren Anspruch auch auf § 1409 ABGB. Es sei evident, dass die Beklagte die hier streitgegenständlichen Verbindlichkeiten gekannt habe oder habe kennen müssen.Die Beklagte habe das Unternehmen und Vermögen der vormaligen Sch***** GmbH „erworben/übernommen“ und führe dieses fort. Die Beklagte hafte daher gemäß Paragraph 38, UGB für die Verpflichtungen der (vormals) Sch***** GmbH, nunmehr G***** GmbH. Eine Bekanntmachung iSd Paragraph 38, Absatz 4, UGB sei nicht erfolgt. Die Klägerin stütze ihren Anspruch auch auf Paragraph 1409, ABGB. Es sei evident, dass die Beklagte die hier streitgegenständlichen Verbindlichkeiten gekannt habe oder habe kennen müssen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Die Klägerin könne sich nicht auf § 51 Abs 1 Z 1 JN stützen, weil es ein Geschäft zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht gegeben habe. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts lasse sich aber auch nicht aus § 51 Abs 1 Z 4 JN ableiten, weil diese Bestimmung nur Streitigkeiten aus der Veräußerung eines Unternehmens zwischen den Vertragsteilen selbst erfasse.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Die Klägerin könne sich nicht auf Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN stützen, weil es ein Geschäft zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht gegeben habe. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts lasse sich aber auch nicht aus Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, JN ableiten, weil diese Bestimmung nur Streitigkeiten aus der Veräußerung eines Unternehmens zwischen den Vertragsteilen selbst erfasse.
Dagegen wendet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss auf Zurückweisung der Klage ersatzlos aufzuheben; eventualiter begehrt die Klägerin die Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gemäß § 230a ZPO.Dagegen wendet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss auf Zurückweisung der Klage ersatzlos aufzuheben; eventualiter begehrt die Klägerin die Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gemäß Paragraph 230 a, ZPO.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist berechtigt.
Dem Erstgericht ist insoweit beizupflichten, dass die Klägerin den Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 1 Z 4 JN betreffend Streitigkeiten aus der Veräußerung eines Unternehmens nicht für sich in Anspruch nehmen kann, weil er auf jene Streitigkeiten beschränkt ist, die unmittelbar zwischen den Vertragsteilen oder ihren Rechtsnachfolgern entstehen. Klagen Dritter auf Bezahlung der Schulden des Vorbesitzers aufgrund der Haftung nach § 38 UGB fallen also nicht unter die Zuständigkeitsnorm des § 51 Abs 1 Z 4 JN (Simotta in Fasching/Konecny3 I § 51 JN Rz 89).Dem Erstgericht ist insoweit beizupflichten, dass die Klägerin den Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, JN betreffend Streitigkeiten aus der Veräußerung eines Unternehmens nicht für sich in Anspruch nehmen kann, weil er auf jene Streitigkeiten beschränkt ist, die unmittelbar zwischen den Vertragsteilen oder ihren Rechtsnachfolgern entstehen. Klagen Dritter auf Bezahlung der Schulden des Vorbesitzers aufgrund der Haftung nach Paragraph 38, UGB fallen also nicht unter die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, JN (Simotta in Fasching/Konecny3 römisch eins Paragraph 51, JN Rz 89).
Die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien ist jedoch schon nach § 51 Abs 1 Z 1 JN gegeben. Danach gehören vor die selbstständigen Handelsgerichte, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von EUR 15.000,- übersteigt, Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft ist.Die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien ist jedoch schon nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN gegeben. Danach gehören vor die selbstständigen Handelsgerichte, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von EUR 15.000,- übersteigt, Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft ist.
Die Beklagte ist Unternehmerin kraft Rechtsform nach § 2 UGB. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist beim Tatbestand des § 51 Abs 1 Z 1 JN - zum Unterschied von jenem nach Z 4 leg cit - ein direkter Geschäftsabschluss zwischen den Prozessparteien nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0046402; Simotta aaO § 51 JN Rz 64). So fallen auch solche Schadenersatzansprüche in die Zuständigkeit der Handelsgerichte, die ein geschädigter Dritter aus der Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit einem Vertrag geltend macht, den ein Kaufmann im Zuge eines Handelsgeschäfts abschließt, sofern der Geschädigte nur ein in den Schutzkreis dieses Vertrags aufgenommener Dritter ist (RIS-Justiz RS0113979). Ähnliches gilt, wenn der Anspruch, der sich aus einem unternehmensbezogenen Geschäft ableitet (zB durch Legalzession), auf den Kläger (zB den Transportversicherer) übergegangen ist (Simotta aaO § 51 JN Rz 64 mwN).Die Beklagte ist Unternehmerin kraft Rechtsform nach Paragraph 2, UGB. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist beim Tatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN - zum Unterschied von jenem nach Ziffer 4, leg cit - ein direkter Geschäftsabschluss zwischen den Prozessparteien nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0046402; Simotta aaO Paragraph 51, JN Rz 64). So fallen auch solche Schadenersatzansprüche in die Zuständigkeit der Handelsgerichte, die ein geschädigter Dritter aus der Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit einem Vertrag geltend macht, den ein Kaufmann im Zuge eines Handelsgeschäfts abschließt, sofern der Geschädigte nur ein in den Schutzkreis dieses Vertrags aufgenommener Dritter ist (RIS-Justiz RS0113979). Ähnliches gilt, wenn der Anspruch, der sich aus einem unternehmensbezogenen Geschäft ableitet (zB durch Legalzession), auf den Kläger (zB den Transportversicherer) übergegangen ist (Simotta aaO Paragraph 51, JN Rz 64 mwN).
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten bereits titulierte Ansprüche gegen die vormalige Sch***** GmbH geltend, für die nunmehr die Beklagte nach § 38 UGB hafte.Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten bereits titulierte Ansprüche gegen die vormalige Sch***** GmbH geltend, für die nunmehr die Beklagte nach Paragraph 38, UGB hafte.
Aus diesem Vorbringen erschließt sich, dass diese Ansprüche aus unternehmensbezogenen Geschäften resultieren, zumal auch die ursprüngliche Schuldnerin Unternehmerin kraft Rechtsform iSd § 2 UGB war. Geschäfte einer GmbH sind stets unternehmensbezogen (Mayer in Rechberger, ZPO4 § 51 JN Rz 5 mwN). Zudem erfasst § 38 UGB ausschließlich unternehmensbezogene Verbindlichkeiten. Die Behauptung der Übernahme der Verbindlichkeiten nach § 38 UGB indiziert somit zwingend, dass es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um unternehmensbezogene Geschäfte gehandelt hat.Aus diesem Vorbringen erschließt sich, dass diese Ansprüche aus unternehmensbezogenen Geschäften resultieren, zumal auch die ursprüngliche Schuldnerin Unternehmerin kraft Rechtsform iSd Paragraph 2, UGB war. Geschäfte einer GmbH sind stets unternehmensbezogen (Mayer in Rechberger, ZPO4 Paragraph 51, JN Rz 5 mwN). Zudem erfasst Paragraph 38, UGB ausschließlich unternehmensbezogene Verbindlichkeiten. Die Behauptung der Übernahme der Verbindlichkeiten nach Paragraph 38, UGB indiziert somit zwingend, dass es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um unternehmensbezogene Geschäfte gehandelt hat.
Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 52, ZPO.
Ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses erübrigt sich, weil die Klägerin durch die Entscheidung des Rekursgerichts nicht beschwert ist und es zum anderen der Beklagten im fortgesetzten Verfahren ohnedies freistünde, eine Unzuständigkeitseinrede zu erheben (vgl Mayr in Rechberger, ZPO4 § 41 JN Rz 3; RIS-Justiz RS0039200).Ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses erübrigt sich, weil die Klägerin durch die Entscheidung des Rekursgerichts nicht beschwert ist und es zum anderen der Beklagten im fortgesetzten Verfahren ohnedies freistünde, eine Unzuständigkeitseinrede zu erheben vergleiche Mayr in Rechberger, ZPO4 Paragraph 41, JN Rz 3; RIS-Justiz RS0039200).
Textnummer
EW0000940European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2017:00100R00002.17X.0217.000Im RIS seit
13.12.2018Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018