Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Lindner und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Jahn in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, 1*****, M*****, vertreten durch D*****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*****, G*****, wegen EUR 17.500,-- s.A. infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.11.2004, 12 Cg 138/04h-3, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Rekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Drittschuldner auf Zahlung einer restlichen Stammeinlage von EUR 17.500,-- s.A. in die *****GmbH i.L. in Anspruch. Mit Beschluss des BG Favoriten vom 17.8.2004 zu 19 E 3655/04k sei ihr die Forderungs- und Fahrnisexekution gegen die genannte GmbH zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von EUR 83.219,69 bewilligt worden. Der Beklagte habe als Drittschuldner weder gezahlt, noch eine Drittschuldnererklärung abgegeben. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Mahnklage wegen sachlicher Unzuständigkeit mit der Begründung zurück, die Rechtssache falle gemäß § 51 Abs 1 Z 6 JN in die Zuständigkeit der selbständigen Handelsgerichte. Da durch die Pfändung einer Forderung die Natur des Anspruches nicht verändert werde, die Überweisung und Einziehung den betreibenden Gläubiger lediglich berechtigte, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht, und die Rechtsstellung des Drittschuldners unberührt bleibe, bestimme sich auch die Zuständigkeit nach diesen Grundsätzen. Streitigkeiten einer Handelsgesellschaft mit ihren Mitgliedern und daher auch die Klage einer GmbH gegen einen Gesellschafter auf Bezahlung der restlichen Stammeinlage unterlägen aber gemäß § 51 Abs 1 Z 6 JN der Handelsgerichtsbarkeit. Auf Basis dieser Grundsätze habe der OGH in der Entscheidung 1 Ob 29/92 ausgesprochen, dass für gegen einen Gesellschafter einer Handelsgesellschaft gerichtete Drittschuldnerklagen seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 gemäß § 92b iVm § 51 Abs 1 Z 6 JN der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis bestehe.Die Klägerin nimmt den Beklagten als Drittschuldner auf Zahlung einer restlichen Stammeinlage von EUR 17.500,-- s.A. in die *****GmbH i.L. in Anspruch. Mit Beschluss des BG Favoriten vom 17.8.2004 zu 19 E 3655/04k sei ihr die Forderungs- und Fahrnisexekution gegen die genannte GmbH zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von EUR 83.219,69 bewilligt worden. Der Beklagte habe als Drittschuldner weder gezahlt, noch eine Drittschuldnererklärung abgegeben. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Mahnklage wegen sachlicher Unzuständigkeit mit der Begründung zurück, die Rechtssache falle gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN in die Zuständigkeit der selbständigen Handelsgerichte. Da durch die Pfändung einer Forderung die Natur des Anspruches nicht verändert werde, die Überweisung und Einziehung den betreibenden Gläubiger lediglich berechtigte, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht, und die Rechtsstellung des Drittschuldners unberührt bleibe, bestimme sich auch die Zuständigkeit nach diesen Grundsätzen. Streitigkeiten einer Handelsgesellschaft mit ihren Mitgliedern und daher auch die Klage einer GmbH gegen einen Gesellschafter auf Bezahlung der restlichen Stammeinlage unterlägen aber gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN der Handelsgerichtsbarkeit. Auf Basis dieser Grundsätze habe der OGH in der Entscheidung 1 Ob 29/92 ausgesprochen, dass für gegen einen Gesellschafter einer Handelsgesellschaft gerichtete Drittschuldnerklagen seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 gemäß Paragraph 92 b, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich der unberechtigte Rekurs der Klägerin (ON 4).
Dass der Anspruch der im Exekutionsverfahren Verpflichteten auf Einzahlung einer aushaftenden Stammeinlage ihres Gesellschafters eine Forderung aus dem Gesellschaftsverhältnis darstellt, wird auch vom Rekurswerber nicht bestritten. Wie bereits das Erstgericht unter berechtigtem Hinweis auf 9 ObA 62/89 anführte, ändert sich durch die Pfändung einer Forderung und Überweisung zur Einziehung die Natur des Anspruches nicht (vgl auch SZ 51/67, 52/37 mwH). Auch mit der Drittschuldnerklage wird daher eine gesellschaftsrechtliche Forderung geltend gemacht.Dass der Anspruch der im Exekutionsverfahren Verpflichteten auf Einzahlung einer aushaftenden Stammeinlage ihres Gesellschafters eine Forderung aus dem Gesellschaftsverhältnis darstellt, wird auch vom Rekurswerber nicht bestritten. Wie bereits das Erstgericht unter berechtigtem Hinweis auf 9 ObA 62/89 anführte, ändert sich durch die Pfändung einer Forderung und Überweisung zur Einziehung die Natur des Anspruches nicht vergleiche auch SZ 51/67, 52/37 mwH). Auch mit der Drittschuldnerklage wird daher eine gesellschaftsrechtliche Forderung geltend gemacht.
Dagegen spricht auch nicht die vom Rekurswerber zitierte Lehrmeinung von Oberhammer in Angst § 308, Rz 3, wonach nicht nur § 316, sondern insbesondere der Umstand, dass die materiellrechtlichen Befugnisse des Überweisungsgläubigers hier auf die Einziehung und damit im Zusammenhang stehende Rechtshandlungen beschränkt sind und er daher insbesondere nicht berechtigt ist, sich über die Forderung zu vergleichen oder auf diese zu verzichten, woraus sich zeige, dass dem Überweisungsgläubiger bei der Überweisung zur Einziehung nicht die volle Rechtsposition eines Zessionars zukomme.Dagegen spricht auch nicht die vom Rekurswerber zitierte Lehrmeinung von Oberhammer in Angst Paragraph 308,, Rz 3, wonach nicht nur Paragraph 316,, sondern insbesondere der Umstand, dass die materiellrechtlichen Befugnisse des Überweisungsgläubigers hier auf die Einziehung und damit im Zusammenhang stehende Rechtshandlungen beschränkt sind und er daher insbesondere nicht berechtigt ist, sich über die Forderung zu vergleichen oder auf diese zu verzichten, woraus sich zeige, dass dem Überweisungsgläubiger bei der Überweisung zur Einziehung nicht die volle Rechtsposition eines Zessionars zukomme.
Ausgehend davon, dass auch mit einer auf Zahlung einer restlichen Stammeinlage gegen einen Gesellschafter gerichteten Drittschuldnerklage eine gesellschaftsrechtliche Forderung geltend gemacht wird, hat der OGH in der Entscheidung 1 Ob 29/92 ausgeführt, dass für eine solche Klage seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 gemäß § 92b iVm § 51 Abs 1 Z 6 JN der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis besteht. Daraus ist zwingend abzuleiten, dass diese Drittschuldnerklage eine unter § 51 Abs 1 Z 6 JN zu subsumierende Klage aus dem Gesellschaftsverhältnis ist, welche in die handelsgerichtliche Zuständigkeit fällt (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0003900, wonach dann eine Arbeitsrechtssache nach dem ASGG vorliegt, wenn die Drittschuldnerklage des Überweisungsgläubigers gegen den Arbeitgeber des Verpflichteten gerichtet ist).Ausgehend davon, dass auch mit einer auf Zahlung einer restlichen Stammeinlage gegen einen Gesellschafter gerichteten Drittschuldnerklage eine gesellschaftsrechtliche Forderung geltend gemacht wird, hat der OGH in der Entscheidung 1 Ob 29/92 ausgeführt, dass für eine solche Klage seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 gemäß Paragraph 92 b, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis besteht. Daraus ist zwingend abzuleiten, dass diese Drittschuldnerklage eine unter Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN zu subsumierende Klage aus dem Gesellschaftsverhältnis ist, welche in die handelsgerichtliche Zuständigkeit fällt vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0003900, wonach dann eine Arbeitsrechtssache nach dem ASGG vorliegt, wenn die Drittschuldnerklage des Überweisungsgläubigers gegen den Arbeitgeber des Verpflichteten gerichtet ist).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Überweisungsgläubiger durch die Überweisung der Forderung ein Recht zur Erhebung der Klage gegen den Drittschuldner kraft eigener Sachlegitimation als Partei erlangt.
Den vom Rekurswerber zitierten Entscheidungen lagen völlig anders gelagerte Fälle zugrunde. In der Entscheidung JBl 1995, 467 ging es um Ansprüche, die sich allein aus einer Bürgschaft eines Gesellschafters für Schulden der Gesellschaft ergaben. Die Entscheidung RdW 1991, 48 betraf eine Klage auf Aufhebung und Rückabwicklung eines Vertrages über die entgeltliche Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH.
Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch darüber, dass der Rekurswerber die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen hat, gründet auf den §§ 40, 50 ZPO. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil das Rekursgericht der höchstgerichtlichen Judikatur folgte. Oberlandesgericht WienDem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch darüber, dass der Rekurswerber die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen hat, gründet auf den Paragraphen 40,, 50 ZPO. Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig, weil das Rekursgericht der höchstgerichtlichen Judikatur folgte. Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00527 13R293.04kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2005:01300R00293.04K.0113.000Dokumentnummer
JJT_20050113_OLG0009_01300R00293_04K0000_000