Norm
ECG §18 Abs4Rechtssatz
Unter „Streitigkeiten nach dem § 1330 ABGB“ im Sinn des § 51 Abs 1 Z 8b JN sind auch solche Auskunftsansprüche nach § 18 Abs 4 ECG zu verstehen, denen die Behauptung einer gegen § 1330 ABGB verstoßenden Äußerung zugrunde liegt.Unter „Streitigkeiten nach dem Paragraph 1330, ABGB“ im Sinn des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 8 b, JN sind auch solche Auskunftsansprüche nach Paragraph 18, Absatz 4, ECG zu verstehen, denen die Behauptung einer gegen Paragraph 1330, ABGB verstoßenden Äußerung zugrunde liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133045Im RIS seit
13.05.2020Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020