Index: VwGG10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §24 Abs2VwGG §61
Rechtssatz: Eine amtswegige Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Unterschrift einer Beschwerde in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer sich weigert, eine solche Unterschrift beizubringen oder um das Armenrecht anzusuchen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1969:19690013... mehr lesen...