TE Vwgh Erkenntnis 2015/12/2 Ra 2015/03/0095

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.2015
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
VStG §16
VwGG §25a
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §61
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F A in H, ihm zur Einbringung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 7. Oktober 2015, LVwG-2014/21/3048-3 betreffend Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Begründung

Der Antrag wird zurückgewiesen.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 28. Oktober 2014 wurde über den Antragsteller wegen einer Übertretung des § 20 lit c des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, LGBl Nr 60/1976 (TLPG), eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 28. Oktober 2014 wurde über den Antragsteller wegen einer Übertretung des Paragraph 20, Litera c, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1976, (TLPG), eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 7. Oktober 2015 wurde die vom Antragsteller gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit seinem Antrag vom 26. November 2015 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 27. November 2015) begehrt der Antragsteller, ihm die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das besagte Erkenntnis vom 7. Oktober 2015 zu bewilligen.

2. Gemäß § 61 Abs 1 erster Satz VwGG sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beurteilen. Gemäß § 63 Abs 1 erster Satz ZPO ist einer Partei die Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz VwGG sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beurteilen. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, erster Satz ZPO ist einer Partei die Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichthof kommt aber nur in Betracht, wenn diese Revision wegen Verletzung von Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) auf Basis des Art 133 Abs 4 letzter Satz B-VG nicht deshalb unzulässig ist, weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nur eine geringe Geldstrafe iSd § 25a VwGG zum Gegenstand hat. Ist in diesem Sinn die Erhebung eine Revision nicht zulässig, gilt dies auch für einen auf Einbringung einer solchen Revision gerichteten Verfahrenshilfeantrag (vgl dazu VwGH vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0122).Die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichthof kommt aber nur in Betracht, wenn diese Revision wegen Verletzung von Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) auf Basis des Artikel 133, Absatz 4, letzter Satz B-VG nicht deshalb unzulässig ist, weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nur eine geringe Geldstrafe iSd Paragraph 25 a, VwGG zum Gegenstand hat. Ist in diesem Sinn die Erhebung eine Revision nicht zulässig, gilt dies auch für einen auf Einbringung einer solchen Revision gerichteten Verfahrenshilfeantrag vergleiche , dazu VwGH vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0122).

3. Gemäß § 20 lit c TLPG begeht eine Ehrenkränkung, wer vorsätzlich einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht. Gemäß § 21 Abs 1 TLPG sind Ehrenkränkungen als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu € 215,-- zu bestrafen.3. Gemäß Paragraph 20, Litera c, TLPG begeht eine Ehrenkränkung, wer vorsätzlich einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, TLPG sind Ehrenkränkungen als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu € 215,-- zu bestrafen.

4.1. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten in einer Verwaltungsstrafsache oder Finanzstrafsache nicht zulässig, wenn eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- verhängt wurde (Z 2). § 25a Abs 4 VwGG erfasst mit der in Z 1 angesprochenen Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe (vgl VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0014,0016).4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten in einer Verwaltungsstrafsache oder Finanzstrafsache nicht zulässig, wenn eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Ziffer eins,) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- verhängt wurde (Ziffer 2,). Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfasst mit der in Ziffer eins, angesprochenen Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe vergleiche , VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0014,0016).

4.2. Die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG sind im vorliegenden Fall gegeben, weil die nach § 21 Abs 1 TLPG maximal zu verhängende Geldstrafe € 215,-- beträgt und über den Antragsteller eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- verhängt wurde. Dass über den Antragsteller eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt wurde, steht nach dem Gesagten einer Anwendung des § 25a Abs 4 VwGG nicht entgegen.4.2. Die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG sind im vorliegenden Fall gegeben, weil die nach Paragraph 21, Absatz eins, TLPG maximal zu verhängende Geldstrafe € 215,-- beträgt und über den Antragsteller eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- verhängt wurde. Dass über den Antragsteller eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt wurde, steht nach dem Gesagten einer Anwendung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht entgegen.

5. Der gegenständlichen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe erweist sich daher als unzulässig, weshalb er nach § 61 iVm § 25a VwGG zurückzuweisen war.5. Der gegenständlichen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe erweist sich daher als unzulässig, weshalb er nach Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 2. Dezember 2015

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030095.L00

Im RIS seit

15.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten