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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufwandersatzV VwGH 2014 §1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über den Fristsetzungsantrag des *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht hat das - erkennbar über alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides absprechende - Erkenntnis vom 11. September 2015, Zl. W121 1435736-1/18E, erlassen und eine Abschrift desselben sowie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Demgemäß war der in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Betrag zuzusprechen. Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war daher ebenso abzuweisen, wie jenes Mehrbegehren, das auf den Ersatz der Eingabengebühr abzielte, weil der Antragsteller von der Entrichtung derselben im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit wurde.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Demgemäß war der in Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Betrag zuzusprechen. Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war daher ebenso abzuweisen, wie jenes Mehrbegehren, das auf den Ersatz der Eingabengebühr abzielte, weil der Antragsteller von der Entrichtung derselben im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit wurde.
Wien, am 6. Oktober 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015200041.F00Im RIS seit
27.11.2015Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017