RS Vwgh 2015/1/27 Ro 2014/11/0023

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Veröffentlicht am 27.01.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §61;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Rechtssatz

Der Wiederaufnahmsgrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG aF (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) könnte nur dann vorliegen, wenn im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis anders gelautet hätte. Die Verfahrenshelferin als Vertreterin des Antragstellers hat fristgerecht einen als Revision zu wertenden Schriftsatz eingebracht, in dem Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde angeführt waren (unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens). Die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war nicht beantragt worden. Angesichts des Vorliegens einer mängelfreien Revision bestand für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlass, dem Antragsteller (und seinerzeitigen Revisionswerber) etwa persönlich Parteiengehör einzuräumen, da er für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch die Verfahrenshelferin vertreten war. Ob diese vor der Abfassung der Revision mit dem Antragsteller (und seinerzeitigen Revisionswerber) ausreichend den Inhalt der abzufassenden Revision erörtert hatte, war bei der Behandlung der eingebrachten Revision für den Verwaltungsgerichtshof nicht von Bedeutung, weil sich derjenige, dem Verfahrenshilfe bewilligt wurde, den Revisionsschriftsatz seines Verfahrenshelfers zurechnen lassen muss.Der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG aF (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) könnte nur dann vorliegen, wenn im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis anders gelautet hätte. Die Verfahrenshelferin als Vertreterin des Antragstellers hat fristgerecht einen als Revision zu wertenden Schriftsatz eingebracht, in dem Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde angeführt waren (unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens). Die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war nicht beantragt worden. Angesichts des Vorliegens einer mängelfreien Revision bestand für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlass, dem Antragsteller (und seinerzeitigen Revisionswerber) etwa persönlich Parteiengehör einzuräumen, da er für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch die Verfahrenshelferin vertreten war. Ob diese vor der Abfassung der Revision mit dem Antragsteller (und seinerzeitigen Revisionswerber) ausreichend den Inhalt der abzufassenden Revision erörtert hatte, war bei der Behandlung der eingebrachten Revision für den Verwaltungsgerichtshof nicht von Bedeutung, weil sich derjenige, dem Verfahrenshilfe bewilligt wurde, den Revisionsschriftsatz seines Verfahrenshelfers zurechnen lassen muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014110023.J01

Im RIS seit

23.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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