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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GOG §89a;Rechtssatz
Die Teilnehmer-Direktzustellung (TLNDZ) ist die Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken mittels Elektronischem Rechtsverkehr (ERV) zwischen Teilnehmern des ERV. Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung des Bestellungsbescheides durch Teilnehmer-Direktzustellung (TLNDZ) an den Verfahrenshelfer ist nicht ersichtlich. § 37 ZustG kommt hierfür nicht in Betracht, wenn die Rechtsanwaltskammer, auf Anfrage des VwGH, auf welche Weise und wann die Zustellung erfolgt ist, weder die Mitteilung einer "elektronischen Zustelladresse" durch den Verfahrenshelfer für das gegenständliche Verfahren (vgl. § 2 Z. 5 ZustG) noch die Erteilung eines Auftrages gemäß § 34 Abs. 1 ZustG durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer behauptet (vgl. § 37 Abs. 2 ZustG). Somit ist insbesondere nicht von einer Zustellung "mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger" (§ 37 Abs. 1 zweiter Satz ZustG) auszugehen. Wenn man hiefür die - für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben geltende - Bestimmung des § 89d Abs. 2 GOG, wonach als Zustellungszeitpunkt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gilt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten, sinngemäß anwenden wollte (vgl. B OGH 26. Juni 2014, 6 Ob 92/14v), wäre die Zustellung des Bestellungsbescheides erst am 22. Oktober erfolgt. Die am 3. Dezember beim VwG eingelangte Revision war daher nicht verspätet. Der Zurückweisungsbeschluss des VwG erweist sich insofern als rechtswidrig und ist daher gemäß § 30b Abs. 1 VwGG aufzuheben (vgl. B 10. September 2014, Fr 2014/20/0022).Die Teilnehmer-Direktzustellung (TLNDZ) ist die Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken mittels Elektronischem Rechtsverkehr (ERV) zwischen Teilnehmern des ERV. Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung des Bestellungsbescheides durch Teilnehmer-Direktzustellung (TLNDZ) an den Verfahrenshelfer ist nicht ersichtlich. Paragraph 37, ZustG kommt hierfür nicht in Betracht, wenn die Rechtsanwaltskammer, auf Anfrage des VwGH, auf welche Weise und wann die Zustellung erfolgt ist, weder die Mitteilung einer "elektronischen Zustelladresse" durch den Verfahrenshelfer für das gegenständliche Verfahren vergleiche Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) noch die Erteilung eines Auftrages gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ZustG durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer behauptet vergleiche Paragraph 37, Absatz 2, ZustG). Somit ist insbesondere nicht von einer Zustellung "mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger" (Paragraph 37, Absatz eins, zweiter Satz ZustG) auszugehen. Wenn man hiefür die - für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben geltende - Bestimmung des Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG, wonach als Zustellungszeitpunkt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gilt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten, sinngemäß anwenden wollte vergleiche B OGH 26. Juni 2014, 6 Ob 92/14v), wäre die Zustellung des Bestellungsbescheides erst am 22. Oktober erfolgt. Die am 3. Dezember beim VwG eingelangte Revision war daher nicht verspätet. Der Zurückweisungsbeschluss des VwG erweist sich insofern als rechtswidrig und ist daher gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG aufzuheben vergleiche B 10. September 2014, Fr 2014/20/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100130.J01.1Im RIS seit
13.11.2015Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016