Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Wie in § 26 Abs 3 VwGG ausdrücklich angeordnet beginnt bei Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Frist zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof nur dann mit Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei neu zu laufen, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtzeitig - das heißt innerhalb der Revisionsfrist - gestellt wurde (Hinweis B vom 17. Juni 1994, 94/17/0198; B vom 19. Jänner 2012, 2011/23/0120; B vom 24. März 2004, 2001/14/0036). Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass eine danach erhobene Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (B vom 21. September 2007, 2007/05/0131; B vom 13. November 2007, 2007/18/0637 (VwSlg 17.310 A/2007); B vom 3. Dezember 2012, Ra 2014/20/0066).Wie in Paragraph 26, Absatz 3, VwGG ausdrücklich angeordnet beginnt bei Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Frist zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof nur dann mit Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei neu zu laufen, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtzeitig - das heißt innerhalb der Revisionsfrist - gestellt wurde (Hinweis B vom 17. Juni 1994, 94/17/0198; B vom 19. Jänner 2012, 2011/23/0120; B vom 24. März 2004, 2001/14/0036). Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass eine danach erhobene Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (B vom 21. September 2007, 2007/05/0131; B vom 13. November 2007, 2007/18/0637 (VwSlg 17.310 A/2007); B vom 3. Dezember 2012, Ra 2014/20/0066).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030049.L01Im RIS seit
16.09.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015