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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §14 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/10/0101 Ra 2015/10/0100Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die als "außerordentliche Revision" bezeichnete Eingabe des N S in B, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2015, betreffend Versagung von Verfahrenshilfe in einer Mindestsicherungsangelegenheit, den Beschluss efasst:
Spruch
Die als "außerordentliche Revision" bezeichnete Eingabe wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2015, Zlen. Ra 2015/10/0099 bis 0101, wurden die Anträge des nunmehrigen Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von außerordentlichen Revisionen gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 8. Juli 2015, Zlen. LVwG 80.35-1363/2015-9, LVwG 80.35- 1364/2015-6 und LVwG 94.35-3862/2014-19 abgewiesen.
Mit am 1. Oktober 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangter Eingabe vom 28. September 2015 erhob der Antragsteller gegen den zitierten Beschluss vom 11. September 2015 "das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision".
Die Eingabe ist nicht zulässig:
Das Gesetz räumt gegen den - gemäß § 14 Abs. 2 VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein.Das Gesetz räumt gegen den - gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein.
Die mit Eingabe vom 28. September 2015 erhobene "außerordentliche Revision" gegen den Beschluss vom 11. September 2015 war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 1. Juni 2015, Zl. Ra 2015/16/0027, vom 8. Juli 2014, Zl. Ra 2014/03/0010, und vom 27. Juni 2014, Zl. Ra 2014/02/0001).Die mit Eingabe vom 28. September 2015 erhobene "außerordentliche Revision" gegen den Beschluss vom 11. September 2015 war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 1. Juni 2015, Zl. Ra 2015/16/0027, vom 8. Juli 2014, Zl. Ra 2014/03/0010, und vom 27. Juni 2014, Zl. Ra 2014/02/0001).
Da gegen den Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel unzulässig ist, erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag.
Wien, am 28. Oktober 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100099.L00Im RIS seit
18.12.2015Zuletzt aktualisiert am
22.12.2015