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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §14 Abs2 idF 2013/I/033;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pichler, über das Rechtsmittel des JT in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 2015, Zl. Ra 2015/04/0044-4, betreffend Versagung der Verfahrenshilfe in einer Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom 8. Juli 2015, Zl. Ra 2015/04/0044-4, wurde der Antrag des JT auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. April 2015, Zl. VGW- 021/014/24852/2014-13, abgewiesen.
Der Eingabe des JT vom 4. September 2015 lässt sich - hinreichend erkennbar - entnehmen, dass gegen den Beschluss vom 8. Juli 2015 Einwendungen erhoben werden sollen bzw. er diesen Beschluss anfechten möchte. Ausgehend davon war diese Eingabe als Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Versagung der Verfahrenshilfe vom 8. Juli 2015 zu deuten.
Das Gesetz räumt gegen einen solchen Beschluss ein Rechtmittel nicht ein. Die Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Verfahrenshilfesache ist gemäß § 45 Abs. 6 VwGG nicht zulässig.Das Gesetz räumt gegen einen solchen Beschluss ein Rechtmittel nicht ein. Die Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Verfahrenshilfesache ist gemäß Paragraph 45, Absatz 6, VwGG nicht zulässig.
Das mit Eingabe vom 4. September 2015 erhobene Rechtsmittel war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 1. Juni 2015, Ra 2015/16/0027, mwN, sowie vom 8. Juli 2014, Ra 2014/02/0008). Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss Ra 2014/02/0008).Das mit Eingabe vom 4. September 2015 erhobene Rechtsmittel war daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 1. Juni 2015, Ra 2015/16/0027, mwN, sowie vom 8. Juli 2014, Ra 2014/02/0008). Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können vergleiche , den bereits zitierten hg. Beschluss Ra 2014/02/0008).
Wien, am 21. September 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040044.L00Im RIS seit
24.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015