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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs4;Rechtssatz
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer außerordentlichen Revision sind beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, und der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Anträge zu entscheiden (§ 62 Abs. 1 VwGG iVm § 71 Abs. 4 AVG; Hinweis B vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0070).Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer außerordentlichen Revision sind beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, und der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Anträge zu entscheiden (Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, AVG; Hinweis B vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014050005.L01Im RIS seit
05.08.2015Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015