TE Vwgh Beschluss 2015/4/22 Ro 2014/10/0130

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Veröffentlicht am 22.04.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/02 Gerichtsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

GOG §89a;
GOG §89d Abs2;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §30b Abs1;
VwGG §61;
ZustG §28 Abs2;
ZustG §34 Abs1;
ZustG §37 Abs1;
ZustG §37 Abs2;
ZustG §37;
  1. GOG § 89a heute
  2. GOG § 89a gültig ab 01.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2012
  3. GOG § 89a gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GOG § 89a gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  5. GOG § 89a gültig von 01.07.1994 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GOG § 89a gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GOG § 89d heute
  2. GOG § 89d gültig ab 01.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2012
  3. GOG § 89d gültig von 01.01.1997 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 757/1996
  4. GOG § 89d gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 30b heute
  2. VwGG § 30b gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30b gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. ZustG § 28 heute
  2. ZustG § 28 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 28 gültig von 01.12.2019 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  4. ZustG § 28 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. ZustG § 28 gültig von 01.01.2011 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. ZustG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 28 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. ZustG § 28 gültig von 01.10.1998 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. ZustG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 357/1990
  10. ZustG § 28 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 34 heute
  2. ZustG § 34 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 34 gültig von 01.12.2019 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  4. ZustG § 34 gültig von 01.01.2008 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. ZustG § 34 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  1. ZustG § 37 heute
  2. ZustG § 37 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 37 gültig von 01.12.2018 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 37 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. ZustG § 37 gültig von 01.01.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 37 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 37 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  1. ZustG § 37 heute
  2. ZustG § 37 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 37 gültig von 01.12.2018 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 37 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. ZustG § 37 gültig von 01.01.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 37 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 37 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  1. ZustG § 37 heute
  2. ZustG § 37 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 37 gültig von 01.12.2018 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 37 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. ZustG § 37 gültig von 01.01.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 37 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 37 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, aufgrund des Vorlageantrags der E S in Wien, vertreten durch Mag. DI Alexei Belokonov, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 49/9, als bestellten Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch die Becker Günther Regner Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Kolingasse 5/23, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Dezember 2014, Zl. W129 2008671-1/10Z, betreffend Zurückweisung einer Revision (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Dezember 2014 wird aufgehoben.

Begründung

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. September 2014 wurde der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Studienbeihilfe ab dem Wintersemester 2013/14 für einen vierjährigen Lehrgang an der Schauspielschule O. in W. abgewiesen. Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für zulässig erklärt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Oktober 2014 wurde der Antragstellerin die Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs. 1 und 2 VwGG bewilligt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Oktober 2014 wurde der Antragstellerin die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 61, Absatz eins, und 2 VwGG bewilligt.

Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 14. Oktober 2014 wurde Mag. DI Alexei Belokonov zum Verfahrenshelfer der Revisionswerberin bestellt.

2. Mit dem gegenständlichen Beschluss vom 4. Dezember 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 3. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht mittels elektronischen Rechtsverkehrs eingelangte Revision als verspätet zurück.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 14. Oktober 2014 sei dem Verfahrenshelfer am 21. Oktober 2014 rechtswirksam zugestellt worden. Da die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision ab diesem Zeitpunkt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG erneut zu laufen begonnen habe, sei die erst am 3. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Revision verspätet und daher zurückzuweisen.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 14. Oktober 2014 sei dem Verfahrenshelfer am 21. Oktober 2014 rechtswirksam zugestellt worden. Da die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision ab diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG erneut zu laufen begonnen habe, sei die erst am 3. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Revision verspätet und daher zurückzuweisen.

3. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag.

Die Antragstellerin bringt im Wesentlichen vor, der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien sei dem Verfahrenshelfer im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt und am 21. Oktober 2014 auf dem Bereithaltungsserver zur Abholung bereitgestellt worden. Die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs sei allerdings eine spezifisch für den Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften eingerichtete Form der elektronischen Kommunikation. Die Regelungen dafür fänden sich in den §§ 89a ff Gerichtsorganisationsgesetz - GOG und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr. § 28 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) könne entnommen werden, dass sich nur die Zustellung von "Gerichten" nach diesen Bestimmungen richte. Da die Rechtsanwaltskammer Wien kein Gericht sei, erscheine daher die Zustellung eines Bescheides der Rechtsanwaltskammer Wien im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs als nicht gesetzeskonform. Auch eine andere gesetzliche Grundlage für die Zustellung eines solchen Bescheides im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs sei nicht ersichtlich.Die Antragstellerin bringt im Wesentlichen vor, der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien sei dem Verfahrenshelfer im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt und am 21. Oktober 2014 auf dem Bereithaltungsserver zur Abholung bereitgestellt worden. Die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs sei allerdings eine spezifisch für den Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften eingerichtete Form der elektronischen Kommunikation. Die Regelungen dafür fänden sich in den Paragraphen 89 a, ff Gerichtsorganisationsgesetz - GOG und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr. Paragraph 28, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) könne entnommen werden, dass sich nur die Zustellung von "Gerichten" nach diesen Bestimmungen richte. Da die Rechtsanwaltskammer Wien kein Gericht sei, erscheine daher die Zustellung eines Bescheides der Rechtsanwaltskammer Wien im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs als nicht gesetzeskonform. Auch eine andere gesetzliche Grundlage für die Zustellung eines solchen Bescheides im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs sei nicht ersichtlich.

Es liege daher ein Zustellmangel vor, der gemäß § 7 ZustG heilen könne, wenn das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukomme. Der Verfahrenshelfer der Antragstellerin habe den Bestellungsbescheid erst am 24. Oktober 2014 abgerufen bzw. geöffnet. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ihm daher der genannte Bescheid tatsächlich zugekommen und die Zustellung somit erst an diesem Tag rechtsgültig bewirkt worden.Es liege daher ein Zustellmangel vor, der gemäß Paragraph 7, ZustG heilen könne, wenn das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukomme. Der Verfahrenshelfer der Antragstellerin habe den Bestellungsbescheid erst am 24. Oktober 2014 abgerufen bzw. geöffnet. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ihm daher der genannte Bescheid tatsächlich zugekommen und die Zustellung somit erst an diesem Tag rechtsgültig bewirkt worden.

Selbst wenn die Ansicht vertreten werde, dass die Bestimmungen der §§ 89a ff GOG analog anzuwenden seien, sei die Revision rechtzeitig eingebracht worden:Selbst wenn die Ansicht vertreten werde, dass die Bestimmungen der Paragraphen 89 a, ff GOG analog anzuwenden seien, sei die Revision rechtzeitig eingebracht worden:

Wie § 89d Abs. 2 GOG zu entnehmen sei, gelte als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gälten. Der im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Bestellungsbescheid sei am 21. Oktober 2014 in den elektronischen Verfügungsbereich des bestellten Rechtsanwaltes gelangt. Bei analoger Anwendung der Bestimmung des § 89d Abs. 2 GOG wäre somit von der rechtsgültigen Zustellung dieses Dokumentes am 22. Oktober 2014 (und damit einem Fristenlauf bis einschließlich 3. Dezember 2014) auszugehen.Wie Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG zu entnehmen sei, gelte als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gälten. Der im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Bestellungsbescheid sei am 21. Oktober 2014 in den elektronischen Verfügungsbereich des bestellten Rechtsanwaltes gelangt. Bei analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG wäre somit von der rechtsgültigen Zustellung dieses Dokumentes am 22. Oktober 2014 (und damit einem Fristenlauf bis einschließlich 3. Dezember 2014) auszugehen.

4. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. 4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen.

Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind vom zuständigen Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (§ 30a Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 VwGG).Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind vom zuständigen Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (Paragraph 30 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 34, Absatz eins, VwGG).

Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.

Nach der auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Rechtsanwaltskammer Wien übermittelten Note samt Sendebestätigung wurde der Bestellungsbescheid vom 14. Oktober 2014 dem Verfahrenshelfer mittels Teilnehmer-Direktzustellung (TLNDZ) am 21. Oktober 2014 übermittelt. Die TLNDZ ist die Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken mittels Elektronischem Rechtsverkehr (ERV) zwischen Teilnehmern des ERV (vgl. Zoubek, AnwBl 2008, 344f).Nach der auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Rechtsanwaltskammer Wien übermittelten Note samt Sendebestätigung wurde der Bestellungsbescheid vom 14. Oktober 2014 dem Verfahrenshelfer mittels Teilnehmer-Direktzustellung (TLNDZ) am 21. Oktober 2014 übermittelt. Die TLNDZ ist die Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken mittels Elektronischem Rechtsverkehr (ERV) zwischen Teilnehmern des ERV vergleiche , Zoubek, AnwBl 2008, 344f).

Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung durch diese TLNDZ am 21. Oktober 2014 ist allerdings nach den konkreten Umständen des Falles nicht ersichtlich. Auch § 37 ZustG kommt hierfür nicht in Betracht, hat doch die Rechtsanwaltskammer Wien auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes, auf welche Weise und wann die hier interessierende Zustellung erfolgt sei, weder die Mitteilung einer "elektronischen Zustelladresse" durch den Verfahrenshelfer für das gegenständliche Verfahren (vgl. § 2 Z. 5 ZustG) noch die Erteilung eines Auftrages gemäß § 34 Abs. 1 ZustG durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer behauptet (vgl. § 37 Abs. 2 ZustG; zu diesen Voraussetzungen vgl. etwa Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 386). Somit ist insbesondere nicht von einer Zustellung "mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger" (§ 37 Abs. 1 zweiter Satz ZustG) auszugehen.Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung durch diese TLNDZ am 21. Oktober 2014 ist allerdings nach den konkreten Umständen des Falles nicht ersichtlich. Auch Paragraph 37, ZustG kommt hierfür nicht in Betracht, hat doch die Rechtsanwaltskammer Wien auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes, auf welche Weise und wann die hier interessierende Zustellung erfolgt sei, weder die Mitteilung einer "elektronischen Zustelladresse" durch den Verfahrenshelfer für das gegenständliche Verfahren vergleiche , Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) noch die Erteilung eines Auftrages gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ZustG durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer behauptet vergleiche , Paragraph 37, Absatz 2, ZustG; zu diesen Voraussetzungen vergleiche , etwa Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 386). Somit ist insbesondere nicht von einer Zustellung "mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger" (Paragraph 37, Absatz eins, zweiter Satz ZustG) auszugehen.

Wenn man hiefür die - für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben geltende - Bestimmung des § 89d Abs. 2 GOG, wonach als Zustellungszeitpunkt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gilt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten, sinngemäß anwenden wollte (vgl. in diesem Sinn den Beschluss des OGH vom 26. Juni 2014, Zl. 6 Ob 92/14v), wäre die Zustellung des gegenständlichen Bestellungsbescheides erst am 22. Oktober 2014 erfolgt.Wenn man hiefür die - für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben geltende - Bestimmung des Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG, wonach als Zustellungszeitpunkt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gilt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten, sinngemäß anwenden wollte vergleiche , in diesem Sinn den Beschluss des OGH vom 26. Juni 2014, Zl. 6 Ob 92/14v), wäre die Zustellung des gegenständlichen Bestellungsbescheides erst am 22. Oktober 2014 erfolgt.

Da die gegenständliche, am 3. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Revision somit jedenfalls innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, war sie nicht verspätet. Der Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Dezember 2014 erweist sich insofern als rechtswidrig und war daher gemäß § 30b Abs. 1 VwGG aufzuheben (vgl. den hg. Beschluss vom 10. September 2014, Zl. Fr 2014/20/0022, sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 30b VwGG).Da die gegenständliche, am 3. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Revision somit jedenfalls innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, war sie nicht verspätet. Der Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Dezember 2014 erweist sich insofern als rechtswidrig und war daher gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG aufzuheben vergleiche , den hg. Beschluss vom 10. September 2014, Zl. Fr 2014/20/0022, sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 30 b, VwGG).

5. Der Verwaltungsgerichtshof wird in der Folge das Vorverfahren über die vorliegende ordentliche Revision einleiten.

Wien, am 22. April 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100130.J00.1

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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