Norm: KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Die Ausscheidung einer Sache von an sich nicht unbedeutendem Wert (hier: mit Veräußerungs- und Belastungsverbot belastete Liegenschaft) hat nur dann zu erfolgen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass für die Konkursgläubiger die Ausscheidung vorteilhafter ist als der Verbleib der Sache in der Masse. Die zu treffende Prognoseentscheidung hat sich daran zu orientieren, zu welchem Er... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs4KO §119 Abs5 D
Rechtssatz:
§ 5 Abs 4 KO ist lex specialis zu § 119 Abs 5 KO. Paragraph 5, Absatz 4, KO ist lex specialis zu Paragraph 119, Absatz 5, KO.
Entscheidungstexte 8 Ob 104/00b Entscheidungstext OGH 23.11.2000 8 Ob 104/00b Veröff: SZ 73/185 8 Ob 136/03p Entscheidungstext OGH 23.01.20... mehr lesen...
Norm: ZPO §28 ZPO §160 KO §7KO §119 Abs5 DKO §139 ZPO § 28 heute ZPO § 28 gültig ab 01.01.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1987 ZPO § 160 heute ZPO § 160 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. N... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5 DKO §186
Rechtssatz: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 186 Abs 2 KO sind die Wirkungen einer verspäteten Bestellung des Masseverwalters auf jenen Zeitpunkt rückzubeziehen, zu dem - objektiv betrachtet - das Erfordernis der Bestellung gegeben war. Lagen im Zeitpunkt der Beschlußfassung über eine Vermögensausscheidung gemäß § 119 Abs 5 KO die Voraussetzungen für die Entziehung der Eigenverwaltung vor, dann beginn... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z7 IIG EO §133 KO §60KO §61KO §90 Abs1KO §119 Abs5 D EO § 1 heute EO § 1 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 EO § 1 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 1 gült... mehr lesen...
Norm: ZPO §41 ff A2 AHG §1 HKO §1KO §119 Abs5 D ZPO § 41 heute ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919 AHG § 1 heute AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs1KO §61KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Eine Vollstreckbarkeitsbestätigung bezüglich des beglaubigten Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis kann einem Konkursgläubiger erst nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses erteilt werden. Vorher kann ein Konkursgläubiger auch nicht auf das dem Gemeinschuldner überlassene Einkommen und Vermögen Exekution führen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5 DKO §176 F
Rechtssatz: Auch das - wenngleich widerspruchslos - zu Unrecht vom Stimmrecht ausgeschlossene Mitglied des Gläubigerausschusses ist hinsichtlich eines Ausscheidungsantrages des Masseverwalters rekurslegitimiert. Entscheidungstexte 8 Ob 17/97a Entscheidungstext OGH 27.03.1997 8 Ob 17/97a Veröff: SZ 70/58 ... mehr lesen...
Norm: KO §114 Abs4KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Der Begriff der Verwertung im Sinn des § 114 Abs 4 KO erfasst nicht auch die Überlassung von Liegenschaften an den Gemeinschuldner. Der Begriff der Verwertung im Sinn des Paragraph 114, Absatz 4, KO erfasst nicht auch die Überlassung von Liegenschaften an den Gemeinschuldner. Entscheidungstexte 8 Ob 17/97a Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ZPO §235 BKO §6 Abs2KO §119 Abs5 D ZPO § 235 heute ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Da Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche nach der Konkurseröffnung nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden ... mehr lesen...
Norm: KO §1 Abs1KO §3 Abs1KO §81 Abs1KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Der Gemeinschuldner darf - von der Überlassung einer Forderung an ihn gemäß § 119 Abs 5 KO abgesehen - zwar Maßnahmen zur Erhaltung der Masse ergreifen, damit aber nicht die Interessen der Konkursgläubiger beeinträchtigen. Mit der Führung eines Prozesses durch den Gemeinschuldner ist aber immer ein Prozesskostenrisiko für die Masse und damit eine Gefährdung der Interessen ... mehr lesen...
Norm: KO §95 Abs3KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Keine Rekurslegitimation des Masseverwalters, wenn das Gericht zweiter Instanz den erstinstanzlichen Beschluss auf Zurückweisung eines Ausscheidungsantrages des Gemeinschuldners ersatzlos behebt und dem Konkursgericht die Vorlage an dem Gläubigerausschuss aufträgt. Entscheidungstexte 8 Ob 5/96 Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 Ob... mehr lesen...
Norm: KO §88 Abs1KO §90KO §119 Abs5 DKO §176 F
Rechtssatz: Der einzelne Konkursgläubiger hat kein Individualmitwirkungsrecht und daher auch keine Rechtsmittelbefugnis im Verwertungsverfahren. Er kann daher eine Ausscheidung gemäß § 119 Abs 5 KO nur anregen, aber nicht im Sinne eines Erledigungsanspruches beantragen und es steht ihm in solchen Angelegenheiten daher auch kein Rekursrecht zu. Solche Rechte haben nur der Masseverwalter, de... mehr lesen...
Norm: ZPO §27 Abs1KO §119 Abs5 D ZPO § 27 heute ZPO § 27 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 ZPO § 27 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 ZPO § 27 gültig von 01.01.2003 bis 31... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5
Rechtssatz:
Daß aus § 119 Abs 5 KO kein meritorischer Anspruch des Gemeinschuldners auf Ausscheidung einer Sache oder Forderung abgeleitet werden kann, verwehrt dem Gemeinschuldner nicht das Verfahrensrecht auf diesbezügliche Antragstellung. Der Ausscheidungsantrag ist jedoch unzulässig, wenn das Konkursgericht bereits die gerichtliche Veräußerung der nach Ansicht des Gemeinschuldners auszuscheidenden Sache beschlo... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Die Angabe der Höhe der Forderung im Beschluss dient im allgemeinen nur deren Identifizierung, ohne dass daraus mangels ausdrücklicher abweichender
Begründung: geschlossen werden darf, die Konkursgläubiger wollten sich einen bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden, aber etwa aufgrund eines Berechnungsfehlers nicht erkannten, den im Beschluss genannten Betrag übersteigenden Forderungsteil zur... mehr lesen...
Norm: AbfallwirtschaftsG allgKO §119 Abs5 D
Rechtssatz:
Der Masseverwalter darf durch die Überlassung einzelner Teile der Masse an den Gemeinschuldner nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. (Hier: AbfallwirtschaftsG 1990 - Entsorgung von Streuminen.)
Entscheidungstexte 8 Ob 7/94 Entscheidungstext OGH 26.05.1994 8 Ob 7/94 ... mehr lesen...
Norm: IO §119 Abs5 DKO §119 Abs5 D IO § 119 heute IO § 119 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 119 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 IO § 119 gültig von 01.07.2010 bis ... mehr lesen...
Norm: KO §12KO §119 Abs5 D
Rechtssatz:
Im Falle der Ausscheidung aus der Konkursmasse gemäß § 119 Abs 5 KO sind die an der Sache in den letzten sechzig Tagen vor der Konkurseröffnung entstandenen Pfandrechte wieder sofort voll wirksam. Im Falle der Ausscheidung aus der Konkursmasse gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO sind die an der Sache in den letzten sechzig Tagen vor der Konkurseröffnung entstandenen Pfandrechte wieder sofort voll ... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5 D
Rechtssatz:
Auch eine mit Absonderungsrechten überlastete und daher für die Konkursmasse wertlose Sache ist eine Sache unbedeutenden Wertes.
Entscheidungstexte 3 Ob 59/88 Entscheidungstext OGH 13.07.1988 3 Ob 59/88 Veröff: SZ 61/172 = ÖBA 1989,92 8 Ob 8/06v Entscheidungstext OGH 30.0... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5 DKO §171 ZPO §528 Abs1 Z2 C2 ZPO § 528 heute ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025 ZPO § 528 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025 ZPO § 528 gültig v... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5 D
Rechtssatz:
Amtshaftungsansprüche gegen den Masseverwalter sind vom Gemeinschuldner selbst geltend zu machen.
Entscheidungstexte 5 Ob 308/87 Entscheidungstext OGH 31.03.1987 5 Ob 308/87 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065296 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5 D
Rechtssatz:
Gegen den Ausscheidungsbeschluß, dessen Zustellung an alle Gläubiger zu erfolgen hat, sind die Gläubiger rekursberechtigt. Vor Rechtskraft dieses Beschlusses kann der Gemeinschuldner nicht über die ausgeschiedene Sache verfügen.
Entscheidungstexte 2 Ob 619/86 Entscheidungstext OGH 18.11.1986 2 Ob 619/86 ... mehr lesen...
Der Konkurskommissär beim Erstgericht hat den Antrag des Gemeinschuldners, ihm seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 362 des Grundbuches über die KG T zur freien Verfügung zu überlassen, abgewiesen, weil eine derartige Maßnahme vom Standpunkt der Masse aus nicht vertretbar sei. Es könne von einer offensichtlichen Überbelastung der Liegenschaft - deren zweite Hälfte der Ehegattin des Gemeinschuldners gehört - und somit von einer "Sache unbedeutenden Wertes" iS des § 119 Abs. 5 ... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Der Zweck der Vorschrift des § 119 Abs 5 KO ist es, solche Vermögensgegenstände aus der Konkursmasse zu lösen und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung zu überlassen, deren Verwertung im Konkurs beim Vergleich des Aufwandes mit dem Erfolg für die Masse offenkundig unwirtschaftlich erscheint, weil kein oder doch kein nennenswerter Ertrag zu erwarten ist. Der Zweck der Vorschrift des Paragraph 119, Abs... mehr lesen...
Norm: KO §1KO §119 Abs5
Rechtssatz:
Aus der Konkursmasse ausgeschiedene Forderungen können von der OHG unter ihrer Firma geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte 6 Ob 596/76 Entscheidungstext OGH 24.06.1976 6 Ob 596/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063796 Dokumentnu... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Eine Forderung kann gemäß § 119 Abs 5 KO nur dem Gemeinschuldner überlassen werden. Eine Forderung kann gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO nur dem Gemeinschuldner überlassen werden. Entscheidungstexte 7 Ob 10/76 Entscheidungstext OGH 04.03.1976 7 Ob 10/76 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5 D
Rechtssatz:
Das Konkursgericht hat bei der Überlassung nach § 119 Abs 5 KO nicht zu prüfen, ob die überlassene Forderung materiell berechtigt ist und ob sie dem Gemeinschuldner oder einer dritten Person zusteht. Das Konkursgericht hat bei der Überlassung nach Paragraph 119, Absatz 5, KO nicht zu prüfen, ob die überlassene Forderung materiell berechtigt ist und ob sie dem Gemeinschuldner oder einer dritten Person ... mehr lesen...
Norm: IO §119 Abs5 DKO §119 Abs5 D IO § 119 heute IO § 119 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 119 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 IO § 119 gültig von 01.07.2010 bis ... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Durch eine Überlassung im Sinne des § 119 Abs 5 KO wird eine Forderung zum konkursfreien Vermögen. Zu diesem steht der Gemeinschuldner in derselben Beziehung, als ob der Konkurs nicht eröffnet worden wäre. Durch eine Überlassung im Sinne des Paragraph 119, Absatz 5, KO wird eine Forderung zum konkursfreien Vermögen. Zu diesem steht der Gemeinschuldner in derselben Beziehung, als ob der Konkurs nicht erö... mehr lesen...