RS OGH 1982/12/14 5Ob304/82, 8Ob8/06v, 7Ob218/17k

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Veröffentlicht am 14.12.1982
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Norm

KO §119 Abs5 D

Rechtssatz

Der Zweck der Vorschrift des § 119 Abs 5 KO ist es, solche Vermögensgegenstände aus der Konkursmasse zu lösen und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung zu überlassen, deren Verwertung im Konkurs beim Vergleich des Aufwandes mit dem Erfolg für die Masse offenkundig unwirtschaftlich erscheint, weil kein oder doch kein nennenswerter Ertrag zu erwarten ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 304/82
    Entscheidungstext OGH 14.12.1982 5 Ob 304/82
    Veröff: SZ 55/188
  • 8 Ob 8/06v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 8/06v
    Auch; Beisatz: Daher können etwa auch prandrechtsüberlastete Liegenschaften Gegenstand der Ausscheidung sein. (T1); Beisatz: Die Ausscheidung einer Sache von an sich nicht unbedeutendem Wert (hier: mit Veräußerungs- und Belastungsverbot belastete Liegenschaft) hat nur dann zu erfolgen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass für die Konkursgläubiger die Ausscheidung vorteilhafter ist als der Verbleib der Sache in der Masse. Die zu treffende Prognoseentscheidung hat sich daran zu orientieren, zu welchem Ergebnis das konkrete Konkursverfahren führen soll. (T2); Veröff: SZ 2006/51
  • 7 Ob 218/17k
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 218/17k
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065251

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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