RS OGH 2006/3/30 8Ob8/06v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2006
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Norm

KO §119 Abs5 D

Rechtssatz

Die Ausscheidung einer Sache von an sich nicht unbedeutendem Wert (hier: mit Veräußerungs- und Belastungsverbot belastete Liegenschaft) hat nur dann zu erfolgen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass für die Konkursgläubiger die Ausscheidung vorteilhafter ist als der Verbleib der Sache in der Masse. Die zu treffende Prognoseentscheidung hat sich daran zu orientieren, zu welchem Ergebnis das konkrete Konkursverfahren führen soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120894

Im RIS seit

29.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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