Norm
ZPO §28Rechtssatz
Wurde ein Prozeß gegen einen Rechtsanwalt wegen Konkurseröffnung unterbrochen, dieser von der Rechtsanwaltsliste - nicht aufgrund einer Disziplinarstrafe - gestrichen und das Verfahren nach Aufhebung (Teilaufhebung) des Konkurses (hier Ausscheiden gemäß § 119 Abs 5 KO) gegen diesen wieder fortgesetzt, ist der ehemalige Rechtsanwalt im wiederaufgenommenen Verfahren gemäß § 28 Abs 1 ZPO selbstvertretungsberechtigt. Eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 160 ZPO tritt nicht ein.Wurde ein Prozeß gegen einen Rechtsanwalt wegen Konkurseröffnung unterbrochen, dieser von der Rechtsanwaltsliste - nicht aufgrund einer Disziplinarstrafe - gestrichen und das Verfahren nach Aufhebung (Teilaufhebung) des Konkurses (hier Ausscheiden gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO) gegen diesen wieder fortgesetzt, ist der ehemalige Rechtsanwalt im wiederaufgenommenen Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZPO selbstvertretungsberechtigt. Eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 160, ZPO tritt nicht ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112281Im RIS seit
07.08.1999Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019