RS OGH 1999/7/8 8Ob156/99w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1999
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Norm

ZPO §28
ZPO §160
KO §7
KO §119 Abs5 D
KO §139
  1. ZPO § 28 heute
  2. ZPO § 28 gültig ab 01.01.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1987
  1. ZPO § 160 heute
  2. ZPO § 160 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wurde ein Prozeß gegen einen Rechtsanwalt wegen Konkurseröffnung unterbrochen, dieser von der Rechtsanwaltsliste - nicht aufgrund einer Disziplinarstrafe - gestrichen und das Verfahren nach Aufhebung (Teilaufhebung) des Konkurses (hier Ausscheiden gemäß § 119 Abs 5 KO) gegen diesen wieder fortgesetzt, ist der ehemalige Rechtsanwalt im wiederaufgenommenen Verfahren gemäß § 28 Abs 1 ZPO selbstvertretungsberechtigt. Eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 160 ZPO tritt nicht ein.Wurde ein Prozeß gegen einen Rechtsanwalt wegen Konkurseröffnung unterbrochen, dieser von der Rechtsanwaltsliste - nicht aufgrund einer Disziplinarstrafe - gestrichen und das Verfahren nach Aufhebung (Teilaufhebung) des Konkurses (hier Ausscheiden gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO) gegen diesen wieder fortgesetzt, ist der ehemalige Rechtsanwalt im wiederaufgenommenen Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZPO selbstvertretungsberechtigt. Eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 160, ZPO tritt nicht ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112281

Im RIS seit

07.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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