Norm
ZPO §41 ff A2Rechtssatz
Macht ein Gemeinschuldner, ohne dass ihm die Forderung gemäß § 119 Abs 5 KO überlassen worden wäre, zulässigerweise Amtshaftungsansprüche im eigenen Namen geltend, und begehrt deren Leistung an die Masse, trifft diese im Fall des Unterliegens des Gemeinschuldners keine Haftung für die Prozesskosten; eine Ausscheidung nur wegen eines befürchteten Prozesskostenrisikos der Masse kommt daher nicht in Frage.Macht ein Gemeinschuldner, ohne dass ihm die Forderung gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO überlassen worden wäre, zulässigerweise Amtshaftungsansprüche im eigenen Namen geltend, und begehrt deren Leistung an die Masse, trifft diese im Fall des Unterliegens des Gemeinschuldners keine Haftung für die Prozesskosten; eine Ausscheidung nur wegen eines befürchteten Prozesskostenrisikos der Masse kommt daher nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108269Im RIS seit
27.09.1997Zuletzt aktualisiert am
08.05.2013