RS OGH 1997/8/28 8Ob161/97b, 1Ob356/98d, 8Ob263/00k, 1Ob74/03v, 1Nc34/13k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1997
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Norm

ZPO §41 ff A2
AHG §1 H
KO §1
KO §119 Abs5 D

Rechtssatz

Macht ein Gemeinschuldner, ohne dass ihm die Forderung gemäß § 119 Abs 5 KO überlassen worden wäre, zulässigerweise Amtshaftungsansprüche im eigenen Namen geltend, und begehrt deren Leistung an die Masse, trifft diese im Fall des Unterliegens des Gemeinschuldners keine Haftung für die Prozesskosten; eine Ausscheidung nur wegen eines befürchteten Prozesskostenrisikos der Masse kommt daher nicht in Frage.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 161/97b
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 Ob 161/97b
    Veröff: SZ 70/170
  • 1 Ob 356/98d
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 356/98d
    Vgl auch; nur: Macht ein Gemeinschuldner zulässigerweise Amtshaftungsansprüche im eigenen Namen geltend, und begehrt deren Leistung an die Masse, trifft diese im Fall des Unterliegens des Gemeinschuldners keine Haftung für die Prozesskosten. (T1); Veröff: SZ 72/28
  • 8 Ob 263/00k
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 Ob 263/00k
    nur T1; Veröff: SZ 74/118
  • 1 Ob 74/03v
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 74/03v
    nur T1
  • 1 Nc 34/13k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2013 1 Nc 34/13k
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108269

Im RIS seit

27.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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