RS OGH 2013/4/23 8Ob161/97b, 1Ob356/98d, 8Ob263/00k, 1Ob74/03v, 1Nc34/13k

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Norm

ZPO §41 ff A2
AHG §1 H
KO §1
KO §119 Abs5 D
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Macht ein Gemeinschuldner, ohne dass ihm die Forderung gemäß § 119 Abs 5 KO überlassen worden wäre, zulässigerweise Amtshaftungsansprüche im eigenen Namen geltend, und begehrt deren Leistung an die Masse, trifft diese im Fall des Unterliegens des Gemeinschuldners keine Haftung für die Prozesskosten; eine Ausscheidung nur wegen eines befürchteten Prozesskostenrisikos der Masse kommt daher nicht in Frage.Macht ein Gemeinschuldner, ohne dass ihm die Forderung gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO überlassen worden wäre, zulässigerweise Amtshaftungsansprüche im eigenen Namen geltend, und begehrt deren Leistung an die Masse, trifft diese im Fall des Unterliegens des Gemeinschuldners keine Haftung für die Prozesskosten; eine Ausscheidung nur wegen eines befürchteten Prozesskostenrisikos der Masse kommt daher nicht in Frage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108269

Im RIS seit

27.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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