Norm
KO §114 Abs4Rechtssatz
Der Begriff der Verwertung im Sinn des § 114 Abs 4 KO erfasst nicht auch die Überlassung von Liegenschaften an den Gemeinschuldner.Der Begriff der Verwertung im Sinn des Paragraph 114, Absatz 4, KO erfasst nicht auch die Überlassung von Liegenschaften an den Gemeinschuldner.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107281Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019