RS OGH 1997/3/27 8Ob17/97a

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Veröffentlicht am 27.03.1997
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Norm

KO §114 Abs4
KO §119 Abs5 D

Rechtssatz

Der Begriff der Verwertung im Sinn des § 114 Abs 4 KO erfasst nicht auch die Überlassung von Liegenschaften an den Gemeinschuldner.Der Begriff der Verwertung im Sinn des Paragraph 114, Absatz 4, KO erfasst nicht auch die Überlassung von Liegenschaften an den Gemeinschuldner.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107281

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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