Norm: KO aF §46 Abs1KO §119 Abs5
Rechtssatz:
Prozeßkostenforderungen aus einem vom Gemeinschuldner verlorenen Prozeß über eine ihm nach § 119 Abs 5 KO überlassene Forderung sind keine Masseforderungen. Dies gilt auch dann noch, wenn der Masseverwalter auf Grund eines Fortsetzungsantrages des später obsiegenden Beklagten in einer einzigen Tagsatzung selbst eingeschritten ist. Prozeßkostenforderungen aus einem vom Gemeinschuldner verlo... mehr lesen...
Norm: KO §11KO §44KO §119 Abs5 DKO §176
Rechtssatz: Die Ausscheidung bzw Aussonderung von Liegenschaften aus der Konkursmasse bedeutet eine Schmälerung des Befriedigungsfonds aller Konkursgläubiger; es sind daher auch die Konkursgläubiger III.Klasse zum Rekurs gegen diese Maßnahme befugt. Die Ausscheidung bzw Aussonderung von Liegenschaften aus der Konkursmasse bedeutet eine Schmälerung des Befriedigungsfonds aller Konkursgläubiger; es... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia2KO §119 Abs5 D ZPO §1 Ac ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ZPO § 1 heute ZPO § 1 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. ... mehr lesen...
Norm: KO §3 Abs1KO §81 Abs3KO §119 Abs5 DKO §122 Abs2
Rechtssatz: Der Gemeinschuldner ist während des Konkursverfahrens zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus Pflichtverletzungen des Masseverwalters oder des Konkursgerichtes abgeleitet werden, legitimiert, allerdings kann er, wenn ihm die Forderung nicht zur freien Verfügung überlassen wurde, nur Zahlung in die Konkursmasse verlangen, worauf allenfalls auch von Amts weg... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5 D
Rechtssatz:
Wurde eine Forderung gemäß § 119 Abs 5 KO dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen, können die Konkursgläubiger bei einem Prozeßerfolg des Gemeinschuldner auf das dadurch neu hervorgekommene Vermögen greifen (siehe dagegen EvBl 1959/303, 5 Ob 315/59 und Bartsch - Pollak I Anmerkung 36 zu § 1 KO und Anmerkung 33 zu § 119 Abs 5 KO). Wurde eine Forderung gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO dem G... mehr lesen...
Norm: KO §1KO §119 Abs5
Rechtssatz:
Wenn im Prozeß über eine dem Gemeinschuldner nicht zur freien Verfügung gemäß § 119 Abs 5 KO überlassene Forderung der Gemeinschuldner als Kläger gemäß § 1 KO nicht verfügungsberechtigt ist, ist eine in einem solchen Rechtsstreit erfolgte Zustellung an den Vertreter des klagenden Gemeinschuldners unwirksam. Wenn im Prozeß über eine dem Gemeinschuldner nicht zur freien Verfügung gemäß Paragraph 119,... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5 D
Rechtssatz:
Wenn eine Forderung rechtskräftig aus der Konkursmasse ausgeschieden und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen wurde, kann sie nicht wieder in die Konkursmasse einbezogen werden, weil der Gemeinschuldner mit seiner Prozeßführung Erfolg gehabt hat.
Entscheidungstexte 5 Ob 260/59 Entscheidungstext OGH 08.07.1959 5 Ob 260... mehr lesen...