RS OGH 1975/12/16 3Ob251/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1975
beobachten
merken

Norm

KO aF §46 Abs1
KO §119 Abs5

Rechtssatz

Prozeßkostenforderungen aus einem vom Gemeinschuldner verlorenen Prozeß über eine ihm nach § 119 Abs 5 KO überlassene Forderung sind keine Masseforderungen. Dies gilt auch dann noch, wenn der Masseverwalter auf Grund eines Fortsetzungsantrages des später obsiegenden Beklagten in einer einzigen Tagsatzung selbst eingeschritten ist.Prozeßkostenforderungen aus einem vom Gemeinschuldner verlorenen Prozeß über eine ihm nach Paragraph 119, Absatz 5, KO überlassene Forderung sind keine Masseforderungen. Dies gilt auch dann noch, wenn der Masseverwalter auf Grund eines Fortsetzungsantrages des später obsiegenden Beklagten in einer einzigen Tagsatzung selbst eingeschritten ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 251/75
    Entscheidungstext OGH 16.12.1975 3 Ob 251/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0064842

Dokumentnummer

JJR_19751216_OGH0002_0030OB00251_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten