RS OGH 2006/3/30 5Ob260/59, 5Ob315/59, 5Ob27/74 (5Ob28/74), 3Ob59/88, 8Ob6/95, 8Ob80/02a, 8Ob8/06v

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Veröffentlicht am 08.07.1959
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Norm

KO §119 Abs5 D

Rechtssatz

Wenn eine Forderung rechtskräftig aus der Konkursmasse ausgeschieden und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen wurde, kann sie nicht wieder in die Konkursmasse einbezogen werden, weil der Gemeinschuldner mit seiner Prozeßführung Erfolg gehabt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0065278

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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