Norm
KO §1Rechtssatz
Wenn im Prozeß über eine dem Gemeinschuldner nicht zur freien Verfügung gemäß § 119 Abs 5 KO überlassene Forderung der Gemeinschuldner als Kläger gemäß § 1 KO nicht verfügungsberechtigt ist, ist eine in einem solchen Rechtsstreit erfolgte Zustellung an den Vertreter des klagenden Gemeinschuldners unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0063811Dokumentnummer
JJR_19601130_OGH0002_0060OB00188_6000000_001