RS OGH 1960/11/30 6Ob188/60

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Veröffentlicht am 30.11.1960
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Norm

KO §1
KO §119 Abs5

Rechtssatz

Wenn im Prozeß über eine dem Gemeinschuldner nicht zur freien Verfügung gemäß § 119 Abs 5 KO überlassene Forderung der Gemeinschuldner als Kläger gemäß § 1 KO nicht verfügungsberechtigt ist, ist eine in einem solchen Rechtsstreit erfolgte Zustellung an den Vertreter des klagenden Gemeinschuldners unwirksam.Wenn im Prozeß über eine dem Gemeinschuldner nicht zur freien Verfügung gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO überlassene Forderung der Gemeinschuldner als Kläger gemäß Paragraph eins, KO nicht verfügungsberechtigt ist, ist eine in einem solchen Rechtsstreit erfolgte Zustellung an den Vertreter des klagenden Gemeinschuldners unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 188/60
    Entscheidungstext OGH 30.11.1960 6 Ob 188/60
    Veröff: EvBl 1961/64 S 102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0063811

Dokumentnummer

JJR_19601130_OGH0002_0060OB00188_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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