Norm
KO §1Rechtssatz
Wenn im Prozeß über eine dem Gemeinschuldner nicht zur freien Verfügung gemäß § 119 Abs 5 KO überlassene Forderung der Gemeinschuldner als Kläger gemäß § 1 KO nicht verfügungsberechtigt ist, ist eine in einem solchen Rechtsstreit erfolgte Zustellung an den Vertreter des klagenden Gemeinschuldners unwirksam.Wenn im Prozeß über eine dem Gemeinschuldner nicht zur freien Verfügung gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO überlassene Forderung der Gemeinschuldner als Kläger gemäß Paragraph eins, KO nicht verfügungsberechtigt ist, ist eine in einem solchen Rechtsstreit erfolgte Zustellung an den Vertreter des klagenden Gemeinschuldners unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0063811Dokumentnummer
JJR_19601130_OGH0002_0060OB00188_6000000_001