RS OGH 1994/5/26 8Ob8/94, 8Ob7/94, 8Ob91/05y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1994
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Norm

AbfallwirtschaftsG allg
KO §119 Abs5 D

Rechtssatz

Der Masseverwalter darf durch die Überlassung einzelner Teile der Masse an den Gemeinschuldner nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. (Hier: AbfallwirtschaftsG 1990 - Entsorgung von Streuminen.)

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 7/94
    Entscheidungstext OGH 26.05.1994 8 Ob 7/94
  • 8 Ob 8/94
    Entscheidungstext OGH 26.05.1994 8 Ob 8/94
    Veröff: SZ 67/98
  • 8 Ob 91/05y
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 Ob 91/05y
    nur: Der Masseverwalter darf durch die Überlassung einzelner Teile der Masse an den Gemeinschuldner nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. (T1); Beisatz: Durch die Teilaufhebung des Konkurses wird ja nicht der frühere Zustand in Form der Verfügungsmacht des bisherigen Eigentümers wiederhergestellt, sondern der Gemeinschuldner verliert verschiedene Qualifikationen und oftmals fehlen nicht nur die finanziellen Mitteln, sondern auch die in der Masse verbleibenden Betriebsanlagen zur Erfüllung behördlicher Auflagen. (T2); Beisatz: Hier: Fehlende Bewilligungen nach dem Tierschutzgesetz zur Haltung von Affen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049174

Dokumentnummer

JJR_19940526_OGH0002_0080OB00008_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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