Norm
IO §119 Abs5 DRechtssatz
Durch die Überlassung gemäß § 119 Abs 5 KO geben die Organe im Konkursverfahren nur zu erkennen, daß sie die Forderung nicht in Anspruch nehmen und diese daher aus dem Konkursvermögen ausscheidet.Durch die Überlassung gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO geben die Organe im Konkursverfahren nur zu erkennen, daß sie die Forderung nicht in Anspruch nehmen und diese daher aus dem Konkursvermögen ausscheidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0065293Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019