Norm
KO §119 Abs5 DRechtssatz
Durch eine Überlassung im Sinne des § 119 Abs 5 KO wird eine Forderung zum konkursfreien Vermögen. Zu diesem steht der Gemeinschuldner in derselben Beziehung, als ob der Konkurs nicht eröffnet worden wäre.Durch eine Überlassung im Sinne des Paragraph 119, Absatz 5, KO wird eine Forderung zum konkursfreien Vermögen. Zu diesem steht der Gemeinschuldner in derselben Beziehung, als ob der Konkurs nicht eröffnet worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0065283Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2014