RS OGH 1996/1/1 2R295/95

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Veröffentlicht am 01.01.1996
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Norm

KO §119 Abs5

Rechtssatz

Daß aus § 119 Abs 5 KO kein meritorischer Anspruch des Gemeinschuldners auf Ausscheidung einer Sache oder Forderung abgeleitet werden kann, verwehrt dem Gemeinschuldner nicht das Verfahrensrecht auf diesbezügliche Antragstellung. Der Ausscheidungsantrag ist jedoch unzulässig, wenn das Konkursgericht bereits die gerichtliche Veräußerung der nach Ansicht des Gemeinschuldners auszuscheidenden Sache beschlossen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1996:RL0000003

Dokumentnummer

JJR_19960101_OLG0459_00200R00295_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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