TE OGH 1996/1/1 2R295/95

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Veröffentlicht am 01.01.1996
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Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr.Wolfgang Kossak als Vorsitzenden sowie Dr.Reinhold Schaumüller und Dr.Johannes Payrhuber im Konkurs der Firma F***** T***** Gesellschaft mbH, ***** über den Rekurs der Gemeinschuldnerin, vertreten durch Dr.Maximilian Ganzert und Dr.Friedrich Wilhelm Ganzert, Rechtsanwälte in Wels, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 6.12.1995, S 605/95-13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs.2 Z 2 ZPO, § 171 KO).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, Paragraph 171, KO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Konkursgericht einen Antrag der Gemeinschuldnerin auf Ausscheidung des auf dem Grundstück 822/2 der Liegenschaft EZ 13 Grundbuch Vorchdorf errichteten Superädifikates aus der Konkursmasse zurückgewiesen.

Dem dagegen von der Gemeinschuldnerin erhobenen Rekurs kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.

Seinen Zurückweisungsbeschluß begründete das Erstgericht mit der Rechtsansicht, daß dem Gemeinschuldner gemäß § 119 Abs.5 KO kein Mitwirkungsrecht, sohin auch kein Antragsrecht zustehe. Daß diese Rechtsansicht des Landesgerichtes Wels verfehlt ist, weil hier das Verfahrensrecht der Antragstellung mit dem materiellrechtlichen Rechtsanspruch auf Ausscheidung von Vermögensrechten aus der Konkursmasse verwechselt wird, wurde vom Rekursgericht erst unlängst in der Entscheidung 2 R 278/95 ausführlich begründet. Damit ist aber für den Standpunkt der Rekurswerberin nichts gewonnen:Seinen Zurückweisungsbeschluß begründete das Erstgericht mit der Rechtsansicht, daß dem Gemeinschuldner gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO kein Mitwirkungsrecht, sohin auch kein Antragsrecht zustehe. Daß diese Rechtsansicht des Landesgerichtes Wels verfehlt ist, weil hier das Verfahrensrecht der Antragstellung mit dem materiellrechtlichen Rechtsanspruch auf Ausscheidung von Vermögensrechten aus der Konkursmasse verwechselt wird, wurde vom Rekursgericht erst unlängst in der Entscheidung 2 R 278/95 ausführlich begründet. Damit ist aber für den Standpunkt der Rekurswerberin nichts gewonnen:

Mit Beschluß ON 9 vom 9.10.1995 hat das Konkursgericht die kridamäßige Versteigerung des gegenständlichen Superädifikates bewilligt. Das Bezirksgericht Gmunden hat zu 5 E 5978/95 dieses Versteigerungsverfahren eingeleitet und den Bewilligungsbeschluß an F***** T***** dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin und zugleich Eigentümer der Liegenschaft, auf dem das Superädifikat errichtet wurde, am 17.11.1995 eigenhändig zugestellt. Die Gemeinschuldnerin, erstmals in diesem Konkursverfahren vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.Ganzert, hat den Ausscheidungsantrag erst am 5.12.1995 eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung bereits in Rechtskraft erwachsen.

Im System der Konkursordnung ist die Möglichkeit der Ausscheidung einer Sache aus der Konkursmasse im § 119 (Titel: gerichtliche Veräußerung) erst im letzten Absatz geregelt und geht sohin auch dem Wortlaut des Absatz 5 zufolge der Verwertung einer Masseliegenschaft im Wege der gerichtlichen Veräußerung nach. Hat also das Konkursgericht wie hier die gerichtliche Versteigerung einer Sache beschlossen, dann ist eine Ausscheidung gemäß § 119 Abs.5 KO unzulässig, weil sie ja die kridamäßige Versteigerung vereiteln würde. Der angefochtene Beschluß ist daher im Ergebnis zu bestätigen.Im System der Konkursordnung ist die Möglichkeit der Ausscheidung einer Sache aus der Konkursmasse im Paragraph 119, (Titel: gerichtliche Veräußerung) erst im letzten Absatz geregelt und geht sohin auch dem Wortlaut des Absatz 5 zufolge der Verwertung einer Masseliegenschaft im Wege der gerichtlichen Veräußerung nach. Hat also das Konkursgericht wie hier die gerichtliche Versteigerung einer Sache beschlossen, dann ist eine Ausscheidung gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO unzulässig, weil sie ja die kridamäßige Versteigerung vereiteln würde. Der angefochtene Beschluß ist daher im Ergebnis zu bestätigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1996:00200R00295.95.0101.000

Dokumentnummer

JJT_19960101_OLG0459_00200R00295_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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