Norm
EO §1 Z7 IIGRechtssatz
Nach Bestätigung durch das Konkursgericht, eine im Anmeldeverzeichnis festgestellte Forderung sei in das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners vollstreckbar, kann Zwangsversteigerung einer nach § 119 Abs 5 KO aus der Konkursmasse ausgeschiedenen Liegenschaft auf Grund dieses Titels bewilligt werden.Nach Bestätigung durch das Konkursgericht, eine im Anmeldeverzeichnis festgestellte Forderung sei in das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners vollstreckbar, kann Zwangsversteigerung einer nach Paragraph 119, Absatz 5, KO aus der Konkursmasse ausgeschiedenen Liegenschaft auf Grund dieses Titels bewilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111255Im RIS seit
25.12.1998Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019