Norm
KO §119 Abs5 DRechtssatz
Das Konkursgericht hat bei der Überlassung nach § 119 Abs 5 KO nicht zu prüfen, ob die überlassene Forderung materiell berechtigt ist und ob sie dem Gemeinschuldner oder einer dritten Person zusteht.Das Konkursgericht hat bei der Überlassung nach Paragraph 119, Absatz 5, KO nicht zu prüfen, ob die überlassene Forderung materiell berechtigt ist und ob sie dem Gemeinschuldner oder einer dritten Person zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0065267Dokumentnummer
JJR_19760304_OGH0002_0070OB00010_7600000_003