Norm
IO §119 Abs5 DRechtssatz
Durch die Ausscheidung von Mietrechten aus dem Vermögen des Gemeinschuldner gemäß § 119 Abs 5 KO tritt keine Verletzung von Rechten des Vermieters ein, dieser ist zur Erhebung eines Rekurses gegen den Ausscheidungsbeschluß nicht legitimiert.Durch die Ausscheidung von Mietrechten aus dem Vermögen des Gemeinschuldner gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO tritt keine Verletzung von Rechten des Vermieters ein, dieser ist zur Erhebung eines Rekurses gegen den Ausscheidungsbeschluß nicht legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065271Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019