Rechtssatz: Im Strafverfahren trifft den Beschuldigten eine Mitwirkungspflicht. Dieser kommt der Beschuldigte dann nicht nach, wenn er es unterlassen hat, darauf hinzuwirken, daß seine im Verfahren einzige Entlastungszeugin, welche zu ihm als Ehegattin in einem persönlichen Naheverhältnis steht, zur Verhandlung erscheint. Auch das Nichterscheinen des Beschuldigten zeigt mangelndes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Kann die Identität des Lenkers am Radarfoto nicht verläßlich festgestellt... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §103 Abs1 Z1 iVm §101 Abs1 lita und §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 13. September 1991 in **** St, H******gasse *, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P & P GesmbH, welche Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges **-*** R und... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20. Februar 1992, Zl 3-****-91 wurde der Beschuldigte der Übertretung gemäß §102 Abs1 KFG für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt, weil er am 11. März 1991, gegen 14,05 Uhr den LKW-Zug bestehend aus dem LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ** ***J und dem Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen * ***.**6 auf der Bundesstraße **, näch... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Bereich des Arbeitnehmerschutzes ist für einen Entlastungsbeweis gemäß § 5 Abs 1 VStG jedenfalls erforderlich, daß der Beschuldigte darlegt, daß er ein, dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet hat, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, daß es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sicherstellt. Die Erteilung von Weisungen sich bei Blitzschutzarbeiten durch Sicherheitsbrustgurte und ein Sicherungsseil zu sichern und das... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die erste Instanz dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als das nach §9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (zu zitieren wäre richtig: als handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma A - L GesmbH zu verantworten, daß am Standort diese Betriebes in G******, L***** Straße ***, die erlaubte Tagesarbeitszeit von 10 Stunden bei nachstehend angeführten Arbeitnehmern wie folgt überschritten wurde: 1. W B am 2.10.1990, Überschreitung:... mehr lesen...
Rechtssatz: Kein Verstoß gegen § 61 Abs. 1 StVO, wenn nicht erwiesen werden kann, daß der Steinschlag von einem von der Ladefläche des LKW des Beschwerdeführers herabgefallenen Schottermaterial stammt. Kein fahrlässiges Verhalten, wenn ein in einem nicht einsehbaren Konstruktionsteil des Fahrzeuges befindlicher und dann herabgefallener Stein ein nachfahrendes KFZ beeinträchtigt. Stattgabe. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschudigten zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher gemäß §9 VStG der Firma R-E-GesmbH, S**************, für den PKW N ***.**1, über schriftliche Anfrage der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13.11.1991 (RS-Zustellung: 19.11.1991, Aufgabe der daraufhin erteilten Lenkerauskunft: 22.11.1991) nicht innerhalb von zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 5.8.1991 um 9,05 Uhr, im Ortsgebiet von K************** auf der La... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt W, MBA **-*****/1 vom 30.1.1992, wurde über Frau H C-G, in ihrer Eigenschaft als verantwortliche Beauftragte im Sinne der Bestimmung des §9 Abs2 VStG der als Arbeitgeberin fungierenden B W AG mit Sitz in **** W** N******, *********zentrum **-Süd, wegen Übertretungen nach der AAV und einem Zuwiderhandeln gegen den rechtskräftigen Bescheid vom 18.4.1985, Zl MBA **-*******/1/83, Geldstrafen von insgesamt S 35.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichte... mehr lesen...
Beachte Ebenso: Senat-BN-92-446 Rechtssatz: Die bloße Erteilung von Weisungen, um die Einhaltung der Bestimmungen des ASchG sicherzustellen, reicht zur Entlastung des strafrechtlich Verantwortlichen nicht aus, es muß auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantworlichen erteilten Weisungen erfolgen. Stichprobenweise Kontrollen stellen kein wirksames Kontrollsystem dar und bilden keinen Schuldausschließungsgrund gemäß §5 VStG. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirekion xx vom 7.2.1992, Zl St ****/91, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG 1967 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen * ***.**2 und dem Sattel... mehr lesen...
Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis hat die Erstbehörde den Berufungswerber als nach §9 VStG für die G R GesmbH Verantwortlichen schuldig erkannt, daß in der in S*********** befindlichen Filiale am 22.4.1991 nicht dafür vorgesorgt wurde, daß die dort in Verkehr gebrachten Lebensmittel nicht durch äußere Einwirkungen hygienisch nachteilig beeinflußt werden, obwohl dies nach dem Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar war, da im Verkaufsrau... mehr lesen...
Rechtssatz: Grundsätzlich trifft den Zulassungsbesitzer die Verpflichtung, sein Kraftfahrzeug stets in vorschriftsmäßigem Zustand zu halten. Ist aber der Zulassungsbesitzer selbst nicht in der Lage, dafür zu sorgen, daß sein Kraftfahrzeug den Vorschriften entspricht, so hat er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Hat er dies getan, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der Beauftragten oder später... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 19. Oktober 1992, Zl St ****/92, wurde der Beschuldigte der Übertretung des §103 Abs1 Ziff1 KFG 1967 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *******8 und den Sattelanhänger... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 11. Dezember 1992, Zl St ****/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Ziff1 KFG 1967 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 10.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage und 12 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennze... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 10. März 1992, Zl St ***/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelfahrzeug ******* und dem Sattelanhänger *****H nicht dafür gesorgt hat, ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 15. Mai 1992, Zl ****/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG 1967, in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967, eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges, bestehend aus dem Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ********5 und dem Anhängewage... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 4. November 1992, Zl St ****/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ******* und den Sattela... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine objektive Sorgfaltswidrigkeit, wenn der Jagdangestellte zwei Schüsse und den Ruf "Weidmannsheil" gehört und davon ausgehend angenommen hat, daß das weibliche Rotwild bereits erlegt war und nun auftragsgemäß ein Hirsch geschossen werden durfte. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Keine unbewußte Fahrlässigkeit, wenn der Berufungswerber - nach Rücksprache mit mehreren Fachleuten - die überfahrenen Tiere irrtümlich nicht für Höckergänse (Hausgänse), sondern für Wildgänse (Graugänse), hinsichtlich der er als Jäger ein Aneignungsrecht besitzt, hält und deshalb keine Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle vornimmt. Stattgabe. mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 11 Abs 1 StVO und des § 52b Z 15 StVO begangen zu haben. Hiefür wurde eine Geldstrafe von je S 1.000,-- (je 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 200,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung, in der der Berufungswerber im wesentlichen ausführt, er sei durch das... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Überzeugungspflicht im Sinne des § 11 Abs 1 StVO erfordert zur ausreichenden Beobachtung des eventuell nachfolgenden Verkehrs (etwa eines herannahenden Schienenfahrzeuges) nicht nur einen Blick in den Außenspiegel, sondern auch einen weiteren Blick in den Rückspiegel und über die Schulter. mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 5.12.1991, Zl. 3-*****-91, wurde über Frau T H als Arbeitgeberin (Witwenfortbetrieb des Transportunternehmens Internationale Transporte J***** B*********) wegen mehrfacher Übertretungen nach den Bestimmungen der §16 Abs3 AZG, §14 Abs2 AZG und §12 Abs1 AZG, Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 237.000,-- (zweihundertsiebenunddreißigtausend), im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 237 Tagen ge... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden von der Bezirkshauptmannschaft xx dem Beschuldigten drei Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 angelastet. Es handelte sich hiebei um eine Übertretung gemäß §32 Abs4 WRG 1959 wegen Einleitung von Waschwässern aus der Bürstenwaschanlage für KFZ nach Reinigung in einem Benzinabscheider in den Fäkalkanal der Stadtgemeinde xx und um zwei Übertretungen gemäß §32 Abs2 litc WRG 1959 wegen Versickerung der im Tankstellenbereich anfallenden Oberflä... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem Ungehorsamsdelikt hat der Beschuldigte zu beweisen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier § 97 Abs 5 StVO) ohne sein Verschulden unmöglich war. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Vorschrift des § 5 Abs 1 VStG geht einerseits hervor, daß - wenn die Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt - für die Begehung einer Verwaltungsübertretung Fahrlässigkeit genügt und andererseits, daß auch bei Ungehorsamsdelikten nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich ist. Bei diesen Delikten hat jedoch der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit zu beweisen und es obliegt ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Der Gesetzgeber belastet ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde gegen den Beschuldigten wegen einer Übertretung nach §24 Abs1 Z27 des NÖ Naturschutzgesetzes iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 18.8.1988, 9- , Auflagepunkte 1 und 2, eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe in der Zeit vom 1.1.1989 bis zumindest 21.3.1991 einem Auftrag im genannten Bescheid nicht entsprochen, ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn M R vorgeworfen, am 1.9.1991 um 24,00 Uhr auf der L im Ortsgebiet von S nächst Hausnummer als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen der durch deutlich sichtbare Zeichen (Rotlicht der Taschenlampe) erfolgten Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten keine Folge geleistet zu haben. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhän... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz Vorliegens einer Durchfallerkrankung in Betrieb nimmt, ist ihm bereits eine Einlassungsfahrlässigkeit vorzuwerfen. Übertritt er in diesem Zustand straßenpolizeiliche Vorschriften, dann handelt er zumindest fahrlässig und somit schuldhaft. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Frau H B von der Bezirkshauptmannschaft xx mit einem Betrag von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen) bestraft, weil sie am 24. Oktober 1990 als Wasserberechtigte einer den Parzellennummern nach bestimmten Deponie den Zutritt zu dieser den Organen der Wasserrechtsbehörde zwecks Durchführung von Messungen und Untersuchungen verwehrt hat, obwohl sie als Wasserberechtigte gemäß §72 WRG 1959 verpflichtet gewesen wäre, das Betreten u... mehr lesen...