TE UVS Niederösterreich 1993/01/28 Senat-BN-91-118

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Spruch

I.

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG iVm §24 VStG teilweise Folge gegeben und der Spruchteil 1 des angefochtenen Straferkenntnisses (Übertretung gemäß §§ 32 Abs4 iVm 137 Abs2 lith WRG 1959 wegen Ableitung der Waschwässer aus der Bürstenwaschanlage für KFZ nach Reinigung in einem Benzinabscheider in den Fäkalkanal der Stadtgemeinde xx) behoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt.

 

Hinsichtlich der Spruchteile 2 und 3 wird der Berufung nicht Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß diese Spruchteile wie folgt zu lauten haben:

 

"Tatzeit: 28. November 1990

Tatort: xx, V Straße 77 - 79 (yy-Tankstelle)

 

1. Sie haben als Betreiber der yy-Tankstelle die im Tankstellen- und Zufahrtsbereich anfallenden Oberflächenwässer nach Führung über einen Benzinabscheider mit nachgeschaltetem Filterschacht teilweise im südlichen Bereich der Zufahrt zur Versickerung gebracht und somit eine Einwirkung auf Gewässer vorgenommen, obwohl Sie nicht im Besitz der hiefür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung waren.

 

2. Sie haben als Betreiber der yy-Tankstelle die im Tankstellen- und Zufahrtsbereich anfallenden Oberflächenwässer nach Führung über einen Benzinabscheider mit nachgeschaltetem Filterschacht teilweise im nördlichen Bereich der Zufahrt zur Versickerung gebracht und somit eine Einwirkung auf Gewässer vorgenommen, obwohl Sie nicht im Besitz der hiefür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung waren.

 

 

Übertretungsnorm:

jeweils §32 Abs2 litc iVm §137 Abs3 litg WRG 1959

 

Verhängte Strafe:

jeweils S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) gemäß §137 Abs3 litg WRG 1959

 

Sie sind verpflichtet, als Beitrag zu den Kosten für das Verfahren erster Instanz einen Betrag von S 800,-- gemäß §64 Abs1 und 2 VStG zu bezahlen."

 

II.

Sie werden gemäß §64 Abs1 und 2 VStG verpflichtet als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zweiter Instanz einen Betrag von S 1.600,-- zu bezahlen.

 

III.

Gemäß §59 Abs2 AVG ist der Gesamtbetrag von S 10.400,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden von der Bezirkshauptmannschaft xx dem Beschuldigten drei Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 angelastet. Es handelte sich hiebei um eine Übertretung gemäß §32 Abs4 WRG 1959 wegen Einleitung von Waschwässern aus der Bürstenwaschanlage für KFZ nach Reinigung in einem Benzinabscheider in den Fäkalkanal der Stadtgemeinde xx und um zwei Übertretungen gemäß §32 Abs2 litc WRG 1959 wegen Versickerung der im Tankstellenbereich anfallenden Oberflächenwässer nach Führung über einen Benzinabscheider mit nachgeschaltetem Filterschacht im südlichen und nördlichen Bereich der Tankstellenzufahrt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung und wird zunächst hinsichtlich aller drei zur Last gelegten Delikte ausgeführt, daß es sich hiebei um sogenannte fortgesetzte Delikte handle und zur eindeutigen Umschreibung der Straftat auch die Angabe eines Tatzeitraumes (somit Angabe von Beginn und Ende der strafbaren Handlung) notwendig ist.

 

Zu den Delikten 2 und 3 (bewilligungsloses Versickern der im Tankstellenbereich anfallenden Oberflächenwässer) wird überdies vorgebracht, daß es zum angegebenen Tatzeitpunkt keinerlei Niederschläge gab und somit auch keine Oberflächenwässer anfielen, weshalb die angelasteten Delikte auch nicht verwirklicht werden konnten.

 

Zu Delikt 1 (Einleitung von Waschwässern in die Kanalisation der Stadtgemeinde xx) wurde überdies vorgebracht, daß eine Kanalisationsanlage kein Gewässer im Sinne des §32 Abs1 WRG 1959 wäre. Darüberhinaus wäre es Aufgabe der Behörde, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine in eine öffentliche Kanalisationsanlage vorgenommene Einleitung einen sogenannten Regelfall darstelle oder nicht. Die Bezirkshauptmannschaft xx hätte nicht einmal den Versuch unternommen, den Nachweis dafür zu erbringen, daß es sich im gegenständlichen Fall um keinen Regelfall handle.

 

Unabhängig davon hätte der Beschuldigte von der yy AG eine schlüsselfertige Anlage übernommen und war daher im guten Glauben, daß alle erforderlichen Bewilligungen vorlägen.

 

Aus den genannten Gründen wurde daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

 

Die Berufungsbehörde hat am 15.1.1993 und 28.1.1993 die beantragte Berufungsverhandlung durchgeführt. Dabei wurde der Sachverhalt von Beschuldigtenseite grundsätzlich nicht bestritten, jedoch ausgeführt, daß es am 28.11.1990 nicht geregnet hat.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Zu Spruchteil 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:

Ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen ist zunächst auf die Bestimmung des §44a VStG hinzuweisen. Demnach hat der Spruch eines Strafbescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, ua die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diesem Erfordernis ist aber nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkreter Umschreibung vorgeworfen wird, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch überdies geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Die Erstbehörde hat dem Beschuldigten vorgeworfen, daß er Waschwässer aus der Bürstenwaschanlage für KFZ nach Reinigung in einem Benzinabscheider in den Fäkalkanal der Stadtgemeinde xx abgeleitet und daher eine gemäß §32 Abs4 WRG 1959 bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation vorgenommen habe. Die von der Erstbehörde herangezogene Strafnorm (§137 Abs2 lith WRG 1959) normiert, daß eine Verwaltungsübertretung begeht, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§32 Abs4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt.

 

Aufgrund dieses Umstandes muß daher davon ausgegangen werden, daß eine taugliche Tatbeschreibung im Falle einer Übertretung nach §32 Abs4 WRG 1959 nicht nur eine konkrete Beschreibung des tatsächlich gesetzten Verhaltens erfordert, sondern ist es darüberhinaus auch erforderlich anzugeben, daß dieses Verhalten ohne der hiefür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung gesetzt wurde. Erst dadurch kann von einer Verwaltungsübertretung gesprochen werden.

 

Nachdem die Bezirkshauptmannschaft xx in der Tatbeschreibung jedoch lediglich die Einleitung der Waschwässer aus der Bürstenwaschanlage in den Fäkalkanal der Stadtgemeinde xx angelastet und diese Vorgangsweise als bewilligungspflichtige Einleitung gewertet hat, ohne dem Beschuldigten anzulasten, daß er dies ohne der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung begangen hat, muß von einem wesentlichen Mangel in der Tatbeschreibung ausgegangen werden und erscheint eine Sanierung desselben durch die Berufungsbehörde in Anbetracht der zwischenzeitig eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr zulässig, weshalb das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieses Deliktes ersatzlos zu beheben war.

 

Zu den Spruchteilen 2 und 3:

Hinsichtlich dieser Übertretungen wird seitens des Beschuldigten vorgebracht, daß es sich um fortgesetzte Delikte handle, bei denen die Angabe eines Tatzeitraumes erforderlich wäre. Dieser Rechtsauffassung kann die Berufungsbehörde aus folgenden Gründen nicht folgen: Bei einem fortgesetzten Delikt liegt eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen vor, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 19.5.1980, Slg 10.138A, verst. Senat, 16.4.1986, 84/11/0270 ua). Beim ähnlich gelagerten Dauerdelikt ist zwar auch nur eine Verwaltungsübertretung anzunehmen, der Unterschied besteht aber darin, daß hier lediglich eine einzige Handlung des Täters vorliegt und diese über einen längeren Zeitraum aufrecht erhalten wird (pönalisiert ist somit die Herbeiführung und die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes).

 

Der Auffassung des Berufungswerbers, daß zwingend die Angabe eines sogenannten Zeitraumes erforderlich wäre, muß entgegengehalten werden, daß bei einem Dauerdelikt die Tat solange begangen wird, als der Verbotszustand dauert.

 

Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist sohin nicht rechtswidrig. Diese von der Berufungsbehörde vertretene Rechtsauffassung steht auch im Einklang mit der zu dieser Thematik ergangenen Judikatur (VwGH vom 18.9.1987, 86/17/0020 - früher: 85/11/0027). Da dies aber auch im Falle eines fortgesetzten Deliktes angenommen werden darf, ist der Umstand, ob es sich im gegenständlichen Fall um ein Dauerdelikt oder um ein fortgesetztes Delikt handelt, unerheblich.

 

Zum weiteren Vorbringen, daß zum angegebenen Tatzeitpunkt keine Niederschläge zu verzeichnen waren und es daher auch keine Oberflächenwässer geben konnte, wird folgendes ausgeführt:

Der Tatvorwurf in beiden Spruchteilen des angefochtenen Straferkenntnisses lautet jeweils auf Versickerung der im Tankstellen- und Zufahrtsbereich anfallenden "Oberflächenwässer" und nicht "Niederschlagswässer". Somit ist unzweifelhaft klargestellt, daß hier nicht nur Regenwässer gemeint waren, sondern alle Flüssigkeiten, die in diesem Bereich anfallen. Es darf in diesem Zusammenhang als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, daß im Bereich von Tankstellen Flüssigkeiten nicht nur durch Niederschläge anfallen und zur Versickerung gelangen. Es wird diesbezüglich auf Tropfverluste bei Tankvorgängen hingewiesen, ebenso auf solche beim Nachfüllen von Motoröl und sonstigen Betriebsmitteln (zB Scheiben- und Scheinwerferwaschanlage) und auf Flüssigkeitsverluste aller Art bei KFZ durch defekte Dichtungen und Leitungen. Aber auch durch das Abtropfen von Wasser von aus der Waschanlage kommenden Fahrzeugen und durch das Reinigen von Windschutzscheiben und Beleuchtungseinheiten von Fahrzeugen ist regelmäßig mit dem Anfall von Oberflächenwässern zu rechnen.

 

In diesen Zusammenhang wird auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.9.1987, 87/07/0089, verwiesen, wonach schon sehr kleine Verluste an Benzin oder Öl geeignet sind, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen. Es entspricht daher dem natürlichen Lauf der Dinge, daß dabei mit nachteiligen Einwirkungen nicht bloß geringfügiger Art im Sinne des §32 Abs1 leg cit zu rechnen ist.

 

Der Einwand, daß es am 28.11.1990 keine Niederschläge gegeben habe und somit es auch zu keiner Versickerung von Oberflächenwässern gekommen ist, geht somit ins Leere.

 

Zur Verschuldensfrage bringt der Beschuldigte vor, daß er eine schlüsselfertige Anlage übernommen habe und er daher darauf vertrauen durfte, daß sämtliche für diese Anlage erforderlichen Bewilligungen vorliegen.

 

Diesbezüglich vertritt die Berufungsbehörde folgende Rechtsmeinung:

Die Bewilligungspflicht gemäß §32 WRG 1959 ist bereits dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern zu rechnen ist (VwGH, 391/63, 30.1.1964, P.72). Eine Übertretung dieser Bestimmung ist somit bereits dann gegeben, wenn ohne der hiefür erforderlichen Bewilligung ein Verhalten gesetzt wird, das nach dem natürlichen Lauf der Dinge die Beschaffenheit von Gewässern nachteilig beeinträchtigen wird und nicht erst dann, wenn eine Gewässerverunreinigung tatsächlich eingetreten ist. Somit stellt eine Übertretung nach §32 WRG 1959 kein Erfolgsdelikt dar, sondern ist als sogenanntes Ungehorsamsdelikt zu werten.

 

Gemäß §5 Abs1 VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Beschuldigte bringt in diesem Zusammenhang - wie bereits erwähnt - vor, daß er eine schlüsselfertige Anlage übernommen habe und er darauf vertrauen durfte, daß alle hiefür erforderlichen Bewilligungen vorliegen würden.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist dem Beschuldigten durch dieses Vorbringen keine Glaubhaftmachung dahingehend gelungen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffen würde. Auch wenn eine schlüsselfertige Anlage übernommen wird, ist es dem Übernehmer durchaus zuzumuten und von diesem auch zu fordern, daß er sich vor Inbetriebnahme der Anlage davon überzeugt, ob tatsächlich alle erforderlichen Bewilligungen vorliegen.

 

Zur Strafhöhe wird ausgeführt:

 

Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters sind bei der Bemessung von Geldstrafen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

Zum Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der geschützten Interessen muß festgestellt werden, daß dieses nicht unerheblich ist, zumal bereits sehr kleine Verluste an Benzin oder Müll geeignet sind, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (VwGH 15.9.1987, 87/07/0089).

 

Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, erschwerend war kein Umstand.

 

Zum Verschuldensausmaß wird festgestellt, daß dieses als durchschnittlich gewertet wird. Es muß von einem Betreiber einer Anlage, deren Auswirkungen aus der Sicht des Umweltschutzes durchaus erheblich sein können, gefordert werden, sich vor Inbetriebnahme vom Vorliegen aller hiefür erforderlichen Bewilligungen zu überzeugen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Beschuldigte diese Anlage schlüsselfertig übernommen hat.

 

Das Einkommen des Beschuldigten wurde mit rund S 10.000,-- netto monatlich angenommen, Sorgepflichten liegen keine vor, der Beschuldigte ist überdies Eigentümer eines Einfamilienhauses im Wert von rund S 2 Millionen.

 

Der Strafrahmen gemäß §137 Abs3 reicht bis S 100.000,--.

 

Unter den genannten Voraussetzungen gelangt daher die Berufungsbehörde zur Ansicht, daß die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen von je S 4.000,-- (das sind jeweils nur 4 % der Höchststrafe) durchaus als angemessen und nicht überhöht anzusehen sind. Gleiches gilt für die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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