TE UVS Niederösterreich 1993/03/01 Senat-BN-92-001

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Veröffentlicht am 01.03.1993
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Dazu: VwGH vom 3. Mai 1993, Zl 93/18/0212, Beschwerde als unbegründet abgewiesen. VfGH vom 28. September 1993, Zl B 651/93-6, Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Die Berufungswerberin hat gemäß §64 VStG, BGBl Nr 52/1991, S 47.400,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 5.12.1991, Zl. 3-*****-91, wurde über Frau T H als Arbeitgeberin (Witwenfortbetrieb des Transportunternehmens Internationale Transporte J***** B*********) wegen mehrfacher Übertretungen nach den Bestimmungen der §16 Abs3 AZG, §14 Abs2 AZG und §12 Abs1 AZG, Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 237.000,-- (zweihundertsiebenunddreißigtausend), im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 237 Tagen gemäß §28 Abs1 AZG verhängt.

 

Der Beschuldigten wurde angelastet, dafür verantwortlich zu sein, daß einerseits - wie aus dem Spruch ersichtlich - in insgesamt 18 Fällen das höchstzulässige Ausmaß der Einsatzzeit gemäß §16 Abs3 AZG überschritten wurde (Punkt 1 des Straferkenntnisses), andererseits in gleichfalls 18 Fällen die gesamte Lenkzeit - gemäß der Bestimmung des §14 Abs2 AZG - im höchstzulässigen Ausmaß von 8 Stunden überschritten wurde (Punkt 2 des Straferkenntnisses) und zusätzlich den im Spruch namentlich angeführten 18 Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden gewährt wurde, womit die Bestimmung des §12 Abs1 AZG verletzt worden sei (Punkt 3 des erstinstanzlichen Bescheides).

 

Über ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter erhebt die Beschuldigte fristgerecht Berufung und führt in diesem Rechtsmittel im wesentlichen aus, daß das erstinstanzliche Verfahren deshalb mangelhaft geblieben sei, da seitens der Bezirkshauptmannschaft weitere, über die Auswertung von Diagrammscheiben hinausgehende, Ermittlungen durchgeführt hätten werden müssen, um die Widersprüche zwischen dem Ergebnis der Auswertung der Diagrammscheiben und den von den Fahrern geführten Wochenberichtsblättern aufzuklären.

 

Weiters seien nach der Auffassung der Beschuldigten Arbeitszeitüberschreitungen aufgrund unvorhersehbarer Vorfälle dem Arbeitgeber nicht vorwerfbar.

 

Inhaltliche Rechtswidrigkeit dieses Bescheides liege deshalb vor, weil eine Bestrafung nach §16 AZG und nach §12 AZG unzulässig sei. Die Überschreitung der Einsatzzeit konsumiere sohin die Unterschreitung der Ruhezeit und sei auch eine Doppel- bzw Dreifachbestrafung bei gleichzeitiger Anwendung des §14 AZG unzulässig.

 

Abschließend werde noch auf das im Betrieb übliche Entlohnungssystem verwiesen, wonach kein Anreiz für die Lenker bestehe, dem Arbeitszeitgesetz zuwiderzuhandeln.

 

Somit werden die Anträge auf Aufhebung des Bescheides, Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und in eventu auf eine Herabsetzung der verhängten Strafe gestellt.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs beantragte das Arbeitsinspektorat die vollinhaltliche Bestätigung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz.

 

In der am 19.01.1993 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft xx durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hielten die Parteien des Verfahrens ihre bisherige Vorbringen vollinhaltlich aufrecht.

 

Die vernommene Zeugin W, Disponentin in der Firma der Beschuldigten, führte aus, daß sie im wesentlichen allein für die Einteilung der Fahrten der Lenker zuständig sei, ihr die Beschuldigte im wesentlichen "freie Hand" ließe und nur in außergewöhnlichen Fällen in die Planung eingreife.

 

Bei der Fahrtenplanung werde den Kraftfahrern- je nach Bestimmungsort- ein zeitlicher Spielraum von maximal einem halben Arbeitstag für allfällige besondere Vorkommnisse eingeräumt. Der Zeitplan sei so beschaffen, daß die Fahrer diesen unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einhalten können. Weiters würden die Lenker angehalten, sich regelmäßig während der Fahrt bei der Disponentin telefonisch rückzumelden, wobei allerdings durch die Nichtbefolgung dieses Auftrages keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen ergriffen würden, je nach Schwere und Häufigkeit dieses Unterlassens werde allerdings früher oder später davon die Arbeitgeberin informiert.

 

Die Frage, ob Anreize für die Lenker zur Mißachtung der einschlägigen Gesetze bestünden, könne sie nicht beantworten, damit habe sie nichts zu tun, von solchen Anreizen wisse sie nichts. Bisher sei sie für rund 30 Lenker alleine zuständig gewesen, erst seit Sommer 1992 habe sie einen jungen Kollegen zur Einschulung bekommen.

 

Der Zeuge B gab an, daß es im Betrieb der Beschuldigten üblich sei, daß die Lenker zur Feststellung der Zeiten diese von den Diagrammscheiben zusammenrechnen und dann in das Wochenberichtsbuch eintragen.

 

Bei üblichem Betriebsablauf trete die Chefin mit ihm nicht in Kontakt; normalerweise sei die Disponentin der Firma sein Ansprechpartner. Er sei noch nie von der Chefin kontrolliert worden, nur einmal habe er eine Aussprache mit ihr gehabt, hinsichtlich der erlaubten Fahrzeit im EG-Raum, wobei die Arbeitgeberin hinwies, daß die österreichischen Normen einzuhalten seien.

 

Allerdings führe die Chefin bei Auftreten von Problemen persönlich Kontrollen durch, gesetzliche Änderungen würden kundgemacht bzw von manchen Kollegen persönlich mit der Arbeitgeberin besprochen.

 

Die monatliche Entlohnung erfolge nach Arbeitsstunden, Diäten und Überstunden würden monatlich bezahlt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat dazu wie folgt erwogen:

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Die von der Berufungswerberin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor.

Durch die Auswertung der Diagrammscheiben mittels einer Diagramm-Auswertscheibe der Firma Kienzle unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sind der erkennenden Behörde ausreichende und sichere Anhaltspunkte dafür geliefert worden, daß der angezeigte Sachverhalt mit der für das Strafverfahren erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit und Vollständigkeit entspricht. Durch die gewählte übliche und unbedenkliche Vorgangsweise der Auswertung der Diagrammscheiben kommt diesem Ergebnis unter Verwertung der allgemeinen Lebenserfahrungen die überragende Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Richtigkeit zu, da demgegenüber die geübte Praxis der Kraftfahrer, die Zeiten von der Diagrammscheibe, welche anschließend in den Fahrtenbüchern vermerkt werden, zusammenzurechnen, diese Methode - den allgemeinen Lebenserfahrungen nach - bedeutende Fehlerquellen und Ungenauigkeiten in sich birgt.

Daß diese Berechnungsart auch in der Firma der Beschuldigten die gängige war, ist durch die schlüssigen und glaubhaften Angaben des Zeugen B als erwiesen anzunehmen.

 

Da die Beweislage für das der Berufungswerberin angelastete Verhalten ausreicht, konnten eine Zeugeneinvernahmen unterbleiben (vgl VwGH 18.1.90, 89/009/0114), da sich der Senat aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte. (analog VwGH 4.10.85, 82/17/0147).

 

Das von der Beschuldigten im vorliegenden Rechtsmittel angeführte Beispiel zum Nachweis eines vorliegenden Entlastungsbeweises geht rechtlich ins Leere, da aufgrund der einschlägigen Judikatur Fahrten mit Kraftfahrzeugen des Arbeitgebers, denen an sich ein dienstlicher Auftrag zugrunde lag, nicht deshalb zu Privatfahrten, die die Einsatzzeit unterbrechen, werden, wenn dadurch auch ohne dienstliche Anordnung oder sogar entgegen bestehender Dienstanweisungen die höchstzulässige Grenze der Einsatzzeit oder Lenkzeit überschritten wird.

 

Führt die Beschuldigte aus, daß die angeführten Stillstandzeiten und Stehzeiten, welche sich angeblich aus unvorhersehbaren Zufällen (Pannen, Staus, Verkehrsunfälle, überlange Grenzaufenthalte, ua) ergaben, so sind nach der Rechtsauffassung des Senates diese behaupteten Ursachen nicht geeignet, Lenkzeitüberschreitungen und Ruhezeitunterschreitungen in diesem Ausmaß und dieser Häufigkeit zurechtfertigen.

Außergewöhnliche Fälle sind im Arbeitszeitgesetz in der Bestimmung des §20 AZG normiert. Unter anderem finden die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dann keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die zur Behebung einer Betriebsstörung zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichen dieses Zweckes nicht getroffen werden können. Daß diese Gesetzesbestimmung Anwendung finden kann, ist es Voraussetzung, daß es sich um einen außergewöhnlichen Fall handeln muß. Pannen, Staus, Verkehrsunfälle, überlange Grenzaufenthalte und dergleichen sind Ereignisse, die die Arbeitgeberin eines internationalen Transportunternehmens als vorhersehbare oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrende Ereignisse bei ihrer Betriebsplanung in Betracht ziehen muß.

 

Die für die voraussichtliche Dauer der Fahrt von der Disponentin maximal hinzugerechnete Zeit eines halben Arbeitstages für unvorhersehbare Vorfälle, vermag allein nicht zu gewährleisten, daß die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes auch tatsächlich eingehalten werden.

Inwieweit die Beschuldigte die subjektive Tatseite bestreitet, ist zur Entscheidung dieser Frage unter anderem auch die glaubhafte und schlüssige Aussage der Zeugin W heranzuziehen. Diese gab in ihrer Vernehmung an, daß ihr die Beschuldigte bei der Fahrtenplanung im Regelfall freie Hand läßt und nur in außergewöhnlichen Fällen in die Planung eingreift.

 

Im vorliegenden Fall kann von einem hinreichenden Kontrollsystem nicht gesprochen werden. Das behauptete

betriebliche Kontrollsystem beschränkt sich auf Belehrung und Aufforderungen an die Lenker, die Arbeitszeitvorschriften einzuhalten und stichprobenweise Kontrollen. Diese getroffenen Maßnahmen genügen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, daß diese die tatsächliche Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften sicherstellt (VwGH 21.1.1988, 87/08/0230).

 

Darüberhinaus ist der Arbeitgeber noch gehalten, alle sonstigen, im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wobei es zB gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, daß sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen (VwGH 30.5.1989, 88/08/0007 uva.). Die Strafbarkeit des Arbeitgebers besteht selbst dann, wenn Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen ohne sein Wissen und seinen Willen begangen wurden, es sei denn, er habe solche Maßnahmen getroffen, die unter den gegebenen Voraussetzungen aus gutem Grund der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (VwGH 21.11.1984, 82/11/0091, 0092).

 

Die Einrichtung eines dem konkreten Betrieb entsprechenden Kontrollsystems und Setzung aller sonstigen in diesem Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, kommt besondere Bedeutung zu. Nur wenn die Arbeitgeberin vorliegendenfalls glaubhaft macht, daß ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Ermöglichung der Einhaltung dieser Vorschriften durch den Fahrtauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines im einzelnen darzulegenden Kontrollsystems und trotz der sonstigen im obigen Sinn getroffenen Maßnahmen ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen erfolgt ist, kann ihr der Verstoß verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet werden (vgl. VwGH 29.1.1987, Zl. 86/08/0172, 0173, VwGH 20.7.1992, Zl. 91/19/0201).

 

Das von der Beschwerdeführerin zu ihrer Entlastung erstattete Vorbringen ist nicht geeignet, mangelndes Verschulden - bei den ihr angelasteten Übertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte - im Sinne des §5 Abs1 VStG glaubhaft zu machen. Das in ihrem Betrieb eingerichtete Kontrollsystem "erschöpfte sich darin, daß sie nur wenn es Schwierigkeiten gab, selbst ihre Lenker anwies, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Das Erteilen solcher Weisungen stellt aber nur einen Teil eines betrieblichen Kontrollsystems dar; diese Maßnahme reicht für sich allein keineswegs aus, um mit gutem Grund erwarten zu lassen, daß bei Erfüllung von Fahrtaufträgen - insbesondere ins Ausland und den damit in der Regel gegebenen Möglichkeiten flexiblerer Zeiteinteilung durch die Lenker - die Arbeitszeitvorschriften tatsächlich eingehalten werden. Da die gesamte Einteilung und Planung im Regelfalle der Disponentin überlassen wurde, kann von einem im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wirksamen, auf die Situation des konkreten Betriebes abgestellten Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften durch Lenker bei Erfüllung von Fahrtaufträgen demnach nicht die Rede sein.

 

Weiters ist zu berücksichtigen, das die Beschwerdeführerin, was das Ergreifen von zusätzlichen, der Gewährleistung der Einhaltung der Arbeitszeit in ihrem Betrieb dienenden Maßnahmen anlangt, nur ganz allgemein gehaltene Behauptungen aufstellte, ohne konkret darzutun, worin etwa jene Komponenen ihres Entlohnungssystems zu erblicken seien, die behauptetermaßen dazu führten, daß die Lenker keinerlei finanzielle Vorteile bei Arbeitszeitüberschreitungen hätten. Auch die Aussagen des Zeugen B zu diesem Beweisthema konnten für die Beschuldigte keinen Entlastungsbeweis bringen.

 

Diese unbestimmt gehaltenen Angaben der Berufungswerberin sind somit als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und war angesichts dieser Zurückhaltung der Beschuldigten die belangte Behörde nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen in dieser Richtung zu pflegen, um allenfalls für die Täterin im Sinne des §5 Abs1 VStG entlastende Umstände zu Tage zu fördern.

 

Gleichfalls liegt die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides der Strafbehörde erster Instanz nicht vor. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt das Kumulationsprinzip. Das bedeutet, daß für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Stafen, zu verhängen sind. Strafdrohungen schließen einander nur dann aus, wenn die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor bei einem Zusammentreffen einer Überschreitung der zulässigen Lenkzeit gemäß §14 AZG in Verbindung mit einer Überschreitung der zulässigen Einsatzzeit gemäß §16 AZG.

 

Gleiches gilt bei Überschreitung der zulässigen Einsatzzeit in Verbindung mit einer Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit (vgl VwGH vom 26.2.1990, Zl. 90/19/0042, VwGH vom 30.05.1989, Zl. 88/08/168). Die ausgesprochenen Strafen wurden daher zu Recht nebeneinander verhängt und liegt Rechtswidrigkeit in diesem Punkt gleichfalls nicht vor.

 

Wenn die Beschuldigte einen Entlastungsbeweis darin sieht, daß die Lenker gegen Ende ihrer Lenk- bzw Einsatzzeit das Fahrzeug nicht einfach am Straßenrand bzw Pannenstreifen abstellen können, da dies gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen würde und die Lenker somit geradezu genötigt sind, weiter zu fahren, ist dem entgegenzuhalten, daß nirgens normiert ist, daß die Lenker die höchstzulässigen Lenkzeiten und Einsatzzeiten ausschöpfen, und erst beim Erreichen der zeitlich zulässigen

Höchstgrenzen einen geeigneten, keinesfalls verkehrbehindernden Abstellplatz aufsuchen müssen. Weiters ist die Meinung der Berufungswerberin verfehlt, daß die Lenker nur die Wahl haben, gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen oder das Arbeitszeitgesetz zu übertreten, da für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen ausschließlich der Arbeitgeber bzw dessen Bevollmächtigter verantwortlich ist.

 

Im gegenständlichen Fall war somit zumindest grob fahrlässiges Verhalten der Beschuldigten anzunehmen, da die Täterin in objektiver Hinsicht die Anwendung jener Sorgfalt, zu der sie nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet war, außer Acht gelassen hat und sie in subjektiver Hinsicht sowohl die Zumutbarkeit als auch die Befähigung zur Sorgfaltsübung traf, der sie durch Unterlassung ihrer Kontrollpflicht nicht nachgekommen ist.

 

Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe wurde vom Senat entschieden wie folgt:

 

Gemäß §19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Überdies ist aus dieser Gesetzesbestimmung im ordentlichen Verfahren auf Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, Bedacht zu nehmen. Auch das Ausmaß des Verschuldens ist besonders zu berücksichtigen und bei Bemessung von Geldstrafen sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Strafhöhe

zugrundezulegen.

 

Die im gegenständlichen Fall angelasteten Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von S 300,-- bis S 6.000,-- oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen je Delikt zu bestrafen.

 

Die erstinstanzliche Behörde hat bei der Strafzumessung keinerlei Milderungsgründe ihrer Beurteilung zugrunde gelegt, als erschwerend wurden zahlreiche einschlägige Verwaltungsvorstrafen berücksichtigt.

 

Im vorliegenden Fall wurden je Delikt Geldstrafen verhängt, die vom mittleren Bereich bis zum Höchstrahmen der gesetzlichen Strafdrohung reichen.

 

Die Erstinstanz hat von dem ihr zustehenden Ermessen hinsichtlich der Strafzumessung gesetzeskonform Gebrauch gemacht und die in §19 VStG festgelegten Kriterien ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.

 

Im gegenständlichen Fall waren einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen, die den Schluß nahelegen, daß die Beschuldigte offensichtlich nicht gewillt ist, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verstöße gegen die höchstpersönliche Rechte der Arbeitnehmer, wie Leben und Gesundheit, mit aller Strenge zu ahnden.

Berücksichtigt man ferner, daß durch die Vielzahl, die knappe zeitliche Abfolge, und das Ausmaß der angezeigten und als erwiesen angenommenen Übertretungen zusätzlich eine eminente Gefährdung auch der übrigen Verkehrsteilnehmer gegeben ist, da durch die Nichteinhaltung der Arbeitszeitvorschriften die Unfallgefahr drastisch steigt, war das Strafausmaß, das sachlich nachvollziehbar differenziert von der Strafbehörde erster Instanz festgesetzt wurde, zu bestätigen, wobei zusätzlich zu berücksichtigen war, daß die Taten geeignet waren, einen besonderen Auffälligkeitwert in der Öffentlichkeit zu erreichen.

 

Die Strafbemessung muß im anhängigen Verfahren vom Gedanken getragen sein, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Verhängung einschneidender Strafen zu erzwingen.

 

Da der Unrechtsgehalt der Tat ein bedeutender war, war die Verhängung der Strafen - wie aus dem Spruch des Straferkenntnsisses ersichtlich - als tat- und tätergerecht, sowie persönlichkeitsadäquat unter Zugrundelegung nicht ungünstiger allseitiger Verhältnisse der Rechtsbrecherin zu bestätigen, wobei keinerlei Milderungsgründe zu berücksichtigen waren und es der Berufungswerberin an jeglicher Schuldeinsicht trotz Mehrfachtäterschaft mangelt.

Durch die Höhe der Bestrafung wird gleichfalls eine generalpräventive Wirkung erzielt.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle, danach ist der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens für das Berufungsverfahren mit 20% der verhängten Strafe zu bemessen.

 

Der Berufungswerber hat daher insgesamt folgende Beträge zu entrichten:

 

1. verhängte Geldstrafe                   S 237.000,--

2. Kostenbeitrag zum

   Verfahren erster Instanz               S  23.700,--

3. Beitrag zu den Kosten

   des Berufungsverfahrens                S  47.400,--

                             _________________________

 

Gesamtbetrag S 308.100,--

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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