TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/20 91/19/0201

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Veröffentlicht am 20.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §12 Abs1;
AZG §12;
AZG §14 Abs2;
AZG §14;
AZG §16 Abs2;
AZG §16;
AZG §28 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde der TH in X, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. März 1991, Zl. VII/2a-V-904/11-19/1-91, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit insgesamt neun Straferkenntnissen (sechs vom 4. Jänner 1991, zwei vom 7. Jänner 1991, einem vom 8. Jänner 1991) hatte die Bezirkshauptmannschaft die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe es als "Arbeitgeberin (Witwenfortbetrieb des Transportunternehmens Internat. Transporte JB)" zu verantworten, daß in einem jeweils bestimmt bezeichneten Zeitraum jeweils bei einem namentlich genannten Arbeitnehmer (Lenker) die zulässige Lenkzeit von acht Stunden zwischen zwei Ruhezeiten an bestimmten Tagen in einem bestimmten Ausmaß überschritten worden sei (in drei Fällen), darüber hinaus die zulässige Einsatzzeit von zwölf Stunden an bestimmten Tagen in einem bestimmten Ausmaß überschritten worden sei (in drei Fällen), und außerdem (gleichfalls in drei Fällen) an bestimmten Tagen keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden gewährt worden sei (unter Anführung der jeweils gewährten kürzeren Ruhezeit). Als Ort der Übertretungen war jeweils "O, X-Straße n1-n2" angeführt worden. Die Beschwerdeführerin war deshalb in drei Fällen wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, (AZG), in drei Fällen darüber hinaus wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 2 AZG, und in drei Fällen darüber hinaus wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 AZG mit Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) bestraft worden.

2. Den gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Berufungen der Beschwerdeführerin gab der Landeshauptmann von Niederösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 18. März 1991 gemäß § 51 VStG 1950 iVm § 66 Abs. 4 AVG 1950 hinsichtlich eines (der Geschäftszahl nach bezeichneten) Straferkenntnisses vom 4. Jänner 1991 teilweise Folge (unter gleichzeitiger Herabsetzung der betreffenden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sowie des Verfahrenskostenbeitrages) und hinsichtlich der übrigen (acht) Straferkenntnisse keine Folge.

3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid der belangten Behörde zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 11. Juni 1991, B 547/91). Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin im Rahmen einer "Beschwerdeergänzung" Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt aus diesen Gründen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde auf die bereits vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemachten Rechtsverletzungen beruft und "diese ausdrücklich zum Inhalt dieser Beschwerdeergänzung" erhebt, wird auf die insoweit gegebene Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (Art. 133 Z. 1, 144 Abs. 1 B-VG).

1.2. Hinsichtlich der im Grunde des Art. 18 B-VG gegen § 28 AZG geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken wird die Beschwerdeführerin daran erinnert, daß der Verfassungsgerichtshof die gleichartigen, bereits in der an ihn gerichteten Beschwerde vorgetragenen Einwände nicht geteilt hat (vgl. den Beschluß vom 11. Juni 1991, B 547/91). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, die Anregung der Beschwerdeführerin, beim Verfassungsgerichtshof einen "Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 28 AZG insbesondere im Hinblick auf Art. 18 B-VG" zu stellen, aufzugreifen. Zur Unbedenklichkeit des § 28 leg. cit. aus dem Gesichtswinkel des Gleichheitssatzes vgl. im übrigen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 10.081/1984.

2.1. Die Beschwerdeführerin hat, wie sie in der Beschwerde zutreffend selbst feststellt, die vorliegend inkriminierten zu langen Lenk- und Einsatzzeiten sowie die zu kurzen Ruhezeiten "in keinem Verfahrensabschnitt bestritten". Wenn sie dazu rügt, daß ihr von der belangten Behörde kein "aktives Tun" vorgeworfen und sie trotzdem bestraft worden sei, ist darauf hinzuweisen, daß ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 28 Abs. 1 AZG kein "tätiges Verhalten" des Arbeitgebers erfordert (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1988, Zl. 88/08/0123). Die von der belangten Behörde unter Zugrundelegung der auf die unbedenklichen Angaben in den einzelnen Fahrtenbüchern gestützten Anzeigen des Arbeitsinspektorates angenommene Verwirklichung der objektiven Tatbestände begegnet somit keinem rechtlichen Einwand.

2.2.1. Die Beschwerdeführerin hat schon vor der Verwaltungsstrafbehörde (was in der Beschwerde aufrechterhalten wird) die subjektive Tatseite in Abrede gestellt. Sie hat dies damit begründet, daß in ihrem Betrieb ein ausreichendes Kontrollsystem bestehe, daß sie ihre Lenker "immer wieder mit eindeutigen dienstlichen Weisungen zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten angehalten habe", und daß aufgrund des in ihrem Betrieb herrschenden Entlohnungssystems Arbeitszeitüberschreitungen für die Lenker keinerlei finanzielle Vorteile brächten. Auf dieses Vorbringen habe die belangte Behörde nicht mit entsprechenden Ermittlungen (z.B. Befragung der Lenker) reagiert und auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen. Der Hinweis der belangten Behörde (im bekämpften Bescheid) auf die Überprüfungspflicht der Fahrtenbücher sei nicht geeignet, Ermittlungen und Feststellungen hinsichtlich des im Betrieb der Beschwerdeführerin "eingeführten Überwachungs- und Kontrollsystems" zu ersetzen. Im übrigen bleibe "völlig unerfindlich, was ein Kontrollsystem für die Einhaltung der Arbeitszeit bringen soll"; da schon "begrifflich ein Kontrollsystem (Kontrolle der Fahrtenbücher und ähnliches) lediglich nachträglich darstellen kann, daß in der Vergangenheit ein Arbeitszeitgesetzverstoß vorgefallen ist, kann selbst das bestfunktionierende Kontrollsystem einen Verstoß gegen das AZG niemals verhindern".

2.2.2. Gerade weil - wie die Beschwerde zutreffend darlegt - in der Regel eine unmittelbare Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durch Lenker seitens des Arbeitgebers nicht zumutbar ist, kommt (nicht zuletzt auch angesichts der in der Beschwerde betonten Neigung der Lenker, aus privatem Interesse die Fahrtdauer unter Verletzung von Arbeitszeitvorschriften abzukürzen) der Verpflichtung des Arbeitgebers, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten, und darüber hinaus alle sonstigen in diesem Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, besondere Bedeutung zu. Nur wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Ermöglichung der Einhaltung dieser Vorschriften durch den Fahrtauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines im einzelnen darzulegenden Kontrollsystems und trotz der sonstigen im obigen Sinn getroffenen Maßnahmen ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet werden. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1987,

Zlen. 86/08/0172, 0173.)

Das von der Beschwerdeführerin zu ihrer Entlastung erstattete Vorbringen (oben II.2.2.1.) ist nicht geeignet, mangelndes Verschulden - bei den ihr angelasteten Übertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte - im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen. Das in ihrem Betrieb eingerichtete, von ihr so bezeichnete "Kontrollsystem" bestand (und erschöpfte sich) darin, daß sie selbst ihre Lenker anwies, die einschlägigen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Das Erteilen solcher Weisungen stellt aber nur einen Teil eines betrieblichen Kontrollsystems dar; diese Maßnahme reicht für sich allein keineswegs aus, um mit gutem Grund erwarten zu lassen, daß bei Erfüllung von Fahrtaufträgen (insbesondere ins Ausland und den damit in der Regel gegebenen Möglichkeiten flexiblerer Zeiteinteilung durch den Lenker) die Arbeitszeitvorschriften tatsächlich eingehalten werden. Von einem im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes WIRKSAMEN, auf die Situation des konkreten Betriebes abgestellten Kontrollsystem in bezug auf die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften durch Lenker bei Erfüllung von Fahrtaufträgen kann demnach nicht die Rede sein. Dazu kommt, daß die Beschwerdeführerin, was das Ergreifen von zusätzlichen, der Gewährleistung der Einhaltung der Arbeitszeit in ihrem Betrieb dienenden Maßnahmen anlangt, nur ganz allgemein gehaltene Behauptungen aufstellte, ohne konkret darzutun, worin etwa jene Komponenten ihres Entlohnungssystems zu erblicken seien, die behauptetermaßen dazu führten, daß die Lenker keinerlei finanzielle Vorteile an Arbeitszeitüberschreitungen hätten.

3. Angesichts dieser Zurückhaltung der Beschwerdeführerin war die belangte Behörde nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen in dieser Richtung zu pflegen, um allenfalls die Beschwerdeführerin im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG entlastende Umstände zu Tage zu fördern. In bezug auf das angebliche "Kontrollsystem" waren Ermittlungen entbehrlich, da die Beschwerdeführerin insofern nie mehr behauptete, als daß sie ihren Lenkern Weisungen zur Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften erteilt habe, und die belangte Behörde diese Angaben ohnehin ihrer Entscheidung zugrunde legte.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzAndere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190201.X00

Im RIS seit

20.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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