TE UVS Niederösterreich 1993/05/26 Senat-NK-92-016

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51 - AVG, teilweise Folge gegeben.

Der Spruch des Straferkenntnisses ist insoweit abzuändern als die verhängte Geldstrafe von S 1.500,-- auf S 1.000,--, der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens I. Instanz von

S 150,-- auf S 100,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden auf 50 Stunden herabgesetzt werden.

Text

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20. Februar 1992, Zl 3-****-91 wurde der Beschuldigte der Übertretung gemäß §102 Abs1 KFG für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von

S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt, weil er am 11. März 1991, gegen 14,05 Uhr den LKW-Zug bestehend aus dem LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ** ***J und dem Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen * ***.**6 auf der Bundesstraße **, nächst dem Straßenkilometer 40,2, im Gemeindegebiet von H*******, in Fahrtrichung Ortsmitte lenkte, obwohl das Kraftfahrzeug dem §101 Abs1 lita KFG insofern nicht entsprochen hat, als durch die Beladung des Fahrzeuges das höchstzulässige Gesamtgewicht überschritten worden ist.

 

Gemäß §64 Abs2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von S 150,-- (10 % der verhängten Geldstrafe) festgesetzt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft xx begründet ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Überladung des gegenständlichen Fahrzeuges aufgrund der Abwaage auf der öffentlichen, geeichten Brückenwaage der Stadtgemeinde H******* als erwiesen anzusehen sei und im übrigen der Beschuldigte seine Schuldlosigkeit daran nichts zu beweisen vermochte. Es wäre daher mit Schuldspruch vorzugehen gewesen.

 

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung eingebracht. Sein Berufungsbegehren begründet der Beschuldigte damit, daß der Wägevorgang unkorrekt durchgeführt worden wäre, da sich die Brückenwaage auf unebenen Gelände befunden habe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat dazu erwogen:

 

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG 1991 verzichtet werden, da der Beschuldigte in seiner Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und im übrigen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.

 

Gemäß §102 Abs1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehenden Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Ergänzend hiezu bestimmt §101 Abs1 lita KFG daß eine Beladung von Kraftfahrzeugen nur zulässig ist, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht die höchsten zulässigen Achsenlasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Am 11. März 1991, gegen 14,05 Uhr, wurde der Beschuldigte als Lenker des Zugfahrzeuges mit dem Kennzeichen ** ***J und des Anhängers mit dem Kennzeichen * ***.**6 auf der Bundesstraße ** aus Richtung K******* kommend in Fahrtrichtung H******* bei Straßenkilometer 40,2 im Gemeindegebiet von H******* angehalten und in der Folge der LKW auf der öffentlichen, geeichten Brückenwaage der Stadtgemeinde H******* einer Abwaage unterzogen. Hiebei konnte festgestellt werden, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftwagenzugfahrzeuges um 5190 kg überschritten und das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers um 2590 kg überschritten wurde. Die Gewichtsfeststellung des LKW-Zuges erfolgt durch Bestimmung aller, bei stillstehenden Fahrzeug auf einer waagrechten Ebene, wirkenden Achsenlasten.

 

Der Beschuldigte stellt im Zuge des bisherigen Verfahren die Richtigkeit des Wägevorganges in Zweifel, aufgrund dessen, hat er im Schriftstück vom 22. April 1991 eine Berechnung zur Ermittlung des Ladegewichtes unter zur Hilfenahme einer Umrechnungstabelle angestrengt. Entsprechend dieser Tabelle, hätte die Ladung Fichten- und Tannenrundholz von 25,20 fm ein Gewicht von 22,68 t. Dies ergebe eine Gewicht des LKW-Zuges mit Beladung in Höhe von 40,82 t, wobei diese Tabelle von einer Beladung mit Frischholz ausgehe und sein Holz bereits 2 Monate im Wald gelegen sei.

 

Das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW-Zuges beträgt laut Zulassungsschein 38.000 kg. Aufgrund der angestrengten Rechnung durch den Beschuldigten wäre sohin ebenfalls eine Überladung des gegenständlichen LKW-Zuges in Höhe von 2.820 kg feststellbar gewesen, sodaß diese die Tatsache, daß der LKW-Zug zum Tatzeitpunkt überladen gewesen ist, nur erhärten.

 

Wie bereits die Bezirkshauptmannschaft xx in ihrer Entscheidung festgestellt hat, handelt es sich bei der gegenständlichen Übertretung des §102 Abs1 KFG in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG um ein Ungehorsamsdelikt gemäß §5 Abs1 VStG. Dies hat zur Folge, daß sofern der objektive Tatbestand des Ungehorsamsdeliktes als erwiesen festgestellt werde, es dem Beschuldigten obliegt, sein Verschulden daran zu entkräften. Ein Nachweis des subjektiven Verschulden seitens der Behörde bedarf es dabei nicht.

 

Den Beschuldigten gelang insbesondere aufgrund seines bisherigen Vorbringens nicht seine Schuldlosigkeit an der angeschuldigten Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen. Insbesondere die vom Beschuldigten angestrengte Rechnung anhand der vorgelegten Unterlagen, läßt erkennen, daß er zumindest fahrlässig darin gehandelt hat, als er die Beladung auch  anhand der im vorliegenden Unterlagen nicht durchgeführt hat.

 

Wenn der Beschuldigte behauptet, daß die Holzladung durch eine zweimonatige Lagerung im Wald an Gewicht verloren hätte und demzufolge das Gewicht niedriger als laut Tabelle sein hätte müssen, ist dazu festzustellen, daß laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.1.1987, 86/03/0175) nur eine soche Menge an Holz im Zweifel zu laden ist, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird, sonst könnten bei Holzfuhren die Beladungsvorschriften beliebig überschritten werden.

 

Zur Strafbemessung wird festgestellt:

 

Der 29-jährige, verheiratete Beschuldigte verfügt laut eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen als Kraftfahrer in Höhe von ca S 5.000,-- netto. Nennenswertes Vermögen besitzt der Rechtsmittelwerber nicht. Zu Sorgen hat er für ein minderjähriges Kind.

 

Eine Vorstrafenabfrage durch die Bezirkshauptmannschaft xx belastete den Beschuldigten nicht.

In Würdigung der Strafzumessungsgründe gemäß §19 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich festgestellt:

 

Der Rechtsmittelwerber ist seiner gesetzlich auferlegten Verpflichtung gemäß §102 Abs1 KFG in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG nicht nachgekommen. Er hat damit in Kauf genommen, daß durch die Überladung des Fahrzeuges eine erhöhte Gefährdung der Straßenbenützer durch das geänderte Bremsverhalten des Fahrzeuges und damit ein erhöhtes Unfallrisiko besteht. Darüberhinaus wird durch das Beladen des Fahrzeuges eine ungleich höhere Belastung der Straßen und Wege herbeigeführt, sodaß letztlich die Allgemeinheit dadurch zu Schaden kommt als diese einerseits schlechte Straßen vorfindet - rasches entstehen von Fahrrinnen mit einer damit verbundenen Aquaplaninggefahr bei Regen - und andererseits durch die in kürzeren Abständen erforderlichen Sanierungen der Straßen vermehrt zur Abgabenleistungen herangezogen wird. Es ist daher geboten in aller Strenge derartige Vergehen zu ahnden.

 

Das Verschulden des Berufungswerbers ist in Ansehung der erstmaligen Übertretung des §102 Abs1 KFG in Verbindung mit

§101 Abs1 lita KFG und in Anbetracht seines Beitrages zur Wahrheitsfindung als fahrlässig zu beurteilen. In Außerachtlassung der notwendigen Sorgfaltspflicht hatte er es unterlassen, seine Beladung einen genauen Überprüfung zu unterziehen, um eine Überladung zu verhindern.

 

Bei der Strafbemessung ist als mildernd die bisherige Straflosigkeit auf dem Gebiet des Verkehrsrechtes und der Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend demgegenüber die Höhe der Überladung zu werten.

 

Unter Berücksichtigung der allseitigen Umstände, insbesondere des geringen Einkommens war die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe bei einer Strafdrohung gemäß §134 Abs1 KFG von bis zu S 30.000,-- als zu hoch bemessen festzustellen. Die erkennende Behörde gelangte daher zu der Ansicht, daß die herabgesetzte Geldstrafe ausreicht, um den Täter und Dritte in der Zukunft von der Begehung dieser Straftat abzuhalten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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