RS UVS Kärnten 1992/12/28 KUVS-1299-1301/3/92

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Veröffentlicht am 28.12.1992
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Rechtssatz

Bei einem Ungehorsamsdelikt hat der Beschuldigte zu beweisen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier § 97 Abs 5 StVO) ohne sein Verschulden unmöglich war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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