RS UVS Kärnten 1993/05/21 KUVS-434-435/4/93

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Veröffentlicht am 21.05.1993
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Rechtssatz

Im Bereich des Arbeitnehmerschutzes ist für einen Entlastungsbeweis gemäß § 5 Abs 1 VStG jedenfalls erforderlich, daß der Beschuldigte darlegt, daß er ein, dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet hat, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, daß es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sicherstellt. Die Erteilung von Weisungen sich bei Blitzschutzarbeiten durch Sicherheitsbrustgurte und ein Sicherungsseil zu sichern und das zur Verfügungstellen dieser reicht nicht aus. Die stichprobenartigen Kontrollen des Beschuldigten - gegenständlich einmal täglich - sowie gegebenenfalls das Aufmerksammachen der Mitarbeiter auf den Mißstand allein, sind zuwenig. Um von einem wirksamen Kontrollsystem sprechen zu können, bedarf es der Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung und der Setzung von Sanktionen. Ist der Rechtsmittelwerber selbst nicht in der Lage, diesbezügliche Kontrollen durchzuführen, hat er sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen. Die Angaben eines auf der Baustelle tätigen Monteurs, er sei sich einer gewissen "Verantwortung" bewußt gewesen, sind nicht geeignet, den Beschuldigten zu exkulpieren, zumal wenn der Mitarbeiter hinsichtlich der Sicherungsmaßnahmen nicht geschult war, die einschlägigen Vorschriften ihm nicht hinreichend bekannt waren und er hinsichtlich der Bestimmungen des Anseilens nur insoweit informiert war, als daß man sich bei Arbeiten am Dach anseilen müsse und das Seil nicht länger sein dürfe als die Fallhöhe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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