Norm: StPO §252 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ist die Vernehmungsfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit eines (hier psychische) erkrankten Zeugen innerhalb weniger Monate wieder zu erwarten, so ist einen Antrag auf gerichtliche Vernehmung stattzugeben. Eine kurzfristige Verzögerung des Verfahrens muß im Interesse der Wahrheitsfindung in Kauf genommen werden. Entscheidungstexte 12 Os 45/82 Entschei... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ist die Vernehmungsfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit eines (hier psychische) erkrankten Zeugen innerhalb weniger Monate wieder zu erwarten, so ist einen Antrag auf gerichtliche Vernehmung stattzugeben. Eine kurzfristige Verzögerung des Verfahrens muß im Interesse der Wahrheitsfindung in Kauf genommen werden. Entscheidungstexte 12 Os 45/82 Entschei... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 9. Dezember 1959 geborene Polizeischüler Friedrich B, der am 2. Februar 1959 geborene Landwirt Josef A und der am 20. Juli 1953 geborene Kraftfahrer Josef C 1.) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und 2.) des Verbrechens des gemeinschaftlichen Angriffs auf militärische Vorgesetzte nach § 20 MilStG schuldig erkannt, weil sie 1.) in der Zeit vom 3. September bis 8. September 1979 im Gemeindegebiet Rohrau - als... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z1StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Die im Vorverfahren aufgenommene Niederschrift über die Vernehmung eines in Hongkong wohnenden Zeugen kann auch gegen den Widerspruch des Angeklagten verlesen und der Antrag auf Vorladung dieses Zeugen zur Hauptverhandlung abgewiesen werden. Entscheidungstexte 9 Os 57/81 Entscheidungstext OGH 28.04.1981 9 Os 57/81 ... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z1StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Die im Vorverfahren aufgenommene Niederschrift über die Vernehmung eines in Hongkong wohnenden Zeugen kann auch gegen den Widerspruch des Angeklagten verlesen und der Antrag auf Vorladung dieses Zeugen zur Hauptverhandlung abgewiesen werden. Entscheidungstexte 9 Os 57/81 Entscheidungstext OGH 28.04.1981 9 Os 57/81 ... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1
Rechtssatz: Unter § 252 Abs 1 StPO fallen nur Protokolle, die bei Gericht aufgenommen worden sind (Mayerhofer - Rieder, Nr 11 zu § 252 StPO). Entscheidungstexte 13 Os 48/81 Entscheidungstext OGH 26.03.1981 13 Os 48/81 Veröff: SSt 52/17 13 Os 175/81 Entscheidungstext OGH 19.11.1981 13 Os 175/81 ... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z4StPO §258 Abs1StPO §472 Abs4StPO §473 Abs2StPO §474
Rechtssatz: Mangels Beweiswiederholung ist das Berufungsgericht zur Verlesung des Hauptverhandlungsprotokolls (als Ganzes), ohne auf eine Zustimmung der Parteien nach § 252 Abs 1 Z 4 StPO angewiesen zu sein, nicht nur (wie in jedem Fall) berechtigt (§ 472 Abs 3 StPO), sondern, um seine Entscheidung darauf gründen zu können, sogar verpflichtet (§ 473 Abs 2 zweiter Satz St... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z4StPO §258 Abs1StPO §472 Abs4StPO §473 Abs2StPO §474
Rechtssatz: Mangels Beweiswiederholung ist das Berufungsgericht zur Verlesung des Hauptverhandlungsprotokolls (als Ganzes), ohne auf eine Zustimmung der Parteien nach § 252 Abs 1 Z 4 StPO angewiesen zu sein, nicht nur (wie in jedem Fall) berechtigt (§ 472 Abs 3 StPO), sondern, um seine Entscheidung darauf gründen zu können, sogar verpflichtet (§ 473 Abs 2 zweiter Satz St... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z1
Rechtssatz: Verlesung von Niederschriften über Aussagen von weiteren Tätern (§ 12 StGB) nach Verfahrenstrennung (§ 57 StPO) richtigerweise nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO, nicht nach Abs 2 leg cit. Entscheidungstexte 13 Os 88/80 Entscheidungstext OGH 03.07.1980 13 Os 88/80 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z1
Rechtssatz: Verlesung von Niederschriften über Aussagen von weiteren Tätern (§ 12 StGB) nach Verfahrenstrennung (§ 57 StPO) richtigerweise nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO, nicht nach Abs 2 leg cit. Entscheidungstexte 13 Os 88/80 Entscheidungstext OGH 03.07.1980 13 Os 88/80 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z3
Rechtssatz: § 252 Abs 1 Z 3 StPO ist als Ausnahmebestimmung streng auszulegen; sie bezieht sich nur auf Aussagen vor Gericht, nicht aber auf Aussagen vor einer Sicherheitsbehörde und berührt in dieser strikten Interpretation nicht die Vorschrift des § 252 Abs 2 StPO. Entscheidungstexte 13 Os 49/80 Entscheidungstext OGH 27.03.1980 13 Os 49/80 ... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z3
Rechtssatz: § 252 Abs 1 Z 3 StPO ist als Ausnahmebestimmung streng auszulegen; sie bezieht sich nur auf Aussagen vor Gericht, nicht aber auf Aussagen vor einer Sicherheitsbehörde und berührt in dieser strikten Interpretation nicht die Vorschrift des § 252 Abs 2 StPO. Entscheidungstexte 13 Os 49/80 Entscheidungstext OGH 27.03.1980 13 Os 49/80 ... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die rechtliche Unmöglichkeit der zwangsweisen Vorführung eines im Ausland wohnhaften, zur Hauptverhandlung geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen berechtigt zur Verlesung. Entscheidungstexte 13 Os 144/79 Entscheidungstext OGH 15.11.1979 13 Os 144/79 12 Os 152/87 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden, nunmehr angefochtenen Urteil wurde der zuletzt beschäftigungslos gewesene Karl A im zweiten Rechtsgang abermals des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach dem § 102 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Ihm liegt nach dem Inhalt des Schuldspruchs zur Last, am 19. Juli 1977 in Wien im gemeinsamen Zusammenwirken mit dem (wegen dieser Tat) bereits rechtskräftig verurteilten Josef B die Liane D -, nachdem sie deren Einwill... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z1
Rechtssatz: Stellt sich nachträglich heraus, daß der Zeuge, dessen Aussage (gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO erster Fall) verlesen wurde, nicht gestorben ist, kann dies (unter den Voraussetzungen des § 352 ff StPO) mit Wiederaufnahme, nicht aber mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 13 Os 144/79 Entscheidungstext OGH 15.11.1979 13 ... mehr lesen...
Norm: StPO §162 Abs3StPO §252 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Verlesung von Zeugenaussagen gemäß § 252 Abs 1 StPO ist nicht von der (vorangegangenen) Einhaltung des § 162 Abs 3 StPO abhängig. Entscheidungstexte 13 Os 144/79 Entscheidungstext OGH 15.11.1979 13 Os 144/79 13 Os 110/91 Entscheidungstext OGH 08.04.1992 13 Os 110/91 ... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die rechtliche Unmöglichkeit der zwangsweisen Vorführung eines im Ausland wohnhaften, zur Hauptverhandlung geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen berechtigt zur Verlesung. Entscheidungstexte 13 Os 144/79 Entscheidungstext OGH 15.11.1979 13 Os 144/79 12 Os 152/87 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z1
Rechtssatz: Stellt sich nachträglich heraus, daß der Zeuge, dessen Aussage (gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO erster Fall) verlesen wurde, nicht gestorben ist, kann dies (unter den Voraussetzungen des § 352 ff StPO) mit Wiederaufnahme, nicht aber mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 13 Os 144/79 Entscheidungstext OGH 15.11.1979 13 ... mehr lesen...
Norm: StPO §162 Abs3StPO §252 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Verlesung von Zeugenaussagen gemäß § 252 Abs 1 StPO ist nicht von der (vorangegangenen) Einhaltung des § 162 Abs 3 StPO abhängig. Entscheidungstexte 13 Os 144/79 Entscheidungstext OGH 15.11.1979 13 Os 144/79 13 Os 110/91 Entscheidungstext OGH 08.04.1992 13 Os 110/91 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ernst A des Verbrechens der Notzucht nach dem § 201 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Nach den - zusammengefaßt wiedergegebenen - Urteilsfeststellungen suchte der Angeklagte am 2. Oktober 1978 gegen 14 Uhr 30 ein ehemals (bis zum 15. September 1978) von ihm bewohntes Untermietzimmer im Hause Hollabrunn, Hoysgasse Nr. 57 auf, um eine von ihm dort zurückgelassene Tasche mit verschiedenen Habseligkeiten abzuholen. Als er in der Mein... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.April 1933 geborene unterstandslose Hilfsarbeiter Josef A des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs. 1, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 23.September 1977 (in Wien) dem Heinz B (richtig: Hans C) Bargeld in einem S 5.000,- nicht übersteigenden Wert durch gewaltsames Öffnen einer Lade eines Kästchens sowie durch versuchtes gewaltsames Öffnen einer verschlossenen Kassette zu stehlen versuchte... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z4StPO §281 Abs1 Z5
Rechtssatz: Die (vorweg) erteilte Zustimmung zur Verlesung ist widerruflich. Entscheidungstexte 12 Os 152/77 Entscheidungstext OGH 20.10.1977 12 Os 152/77 10 Os 28/78 Entscheidungstext OGH 19.04.1978 10 Os 28/78 Vgl; Beisatz: Widerruf möglich, wenn nach der Zustimmungserklärung Um... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z4StPO §281 Abs1 Z5
Rechtssatz: Die (vorweg) erteilte Zustimmung zur Verlesung ist widerruflich. Entscheidungstexte 12 Os 152/77 Entscheidungstext OGH 20.10.1977 12 Os 152/77 10 Os 28/78 Entscheidungstext OGH 19.04.1978 10 Os 28/78 Vgl; Beisatz: Widerruf möglich, wenn nach der Zustimmungserklärung Um... mehr lesen...
Norm: StPO §157StPO §252 Abs1
Rechtssatz: Aus einer Bereitschaft der Prozeßpartei, die die Ladung eines Zeugen beantragt hat, sich auch mit der Verlesung eines mit diesem im Rechtshilfeweg aufzunehmenden Protokolles zu begnügen, kann das Gericht nicht die Rechtfertigung ableiten, auf die an sich durchführbar erscheinende unmittelbare Beweisaufnahme zu verrichten, weil der Versuch einer unmittelbaren Aufnahme dieses Beweises fehlschlug. ... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z1
Rechtssatz: Verlesung der Aussage eines Zeugen im Vorverfahren, der nicht polizeilich gemeldet ist und dessen Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann. Entscheidungstexte 9 Os 115/75 Entscheidungstext OGH 14.01.1976 9 Os 115/75 9 Os 128/81 Entscheidungstext OGH 08.09.1981 9 Os 128/81 Vgl auch ... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z1
Rechtssatz: Verlesung der Aussage eines Zeugen im Vorverfahren, der nicht polizeilich gemeldet ist und dessen Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann. Entscheidungstexte 9 Os 115/75 Entscheidungstext OGH 14.01.1976 9 Os 115/75 9 Os 128/81 Entscheidungstext OGH 08.09.1981 9 Os 128/81 Vgl auch ... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Zustimmung zur Verlesung kann auch stillschweigend erfolgen. Entscheidungstexte 9 Os 42/75 Entscheidungstext OGH 13.08.1975 9 Os 42/75 12 Os 2/83 Entscheidungstext OGH 20.01.1983 12 Os 2/83 Beisatz: So schon EvBl 1948/762 (und SSt 2/35). (T1) 13 Os 218/8... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Zustimmung zur Verlesung kann auch stillschweigend erfolgen. Entscheidungstexte 9 Os 42/75 Entscheidungstext OGH 13.08.1975 9 Os 42/75 12 Os 2/83 Entscheidungstext OGH 20.01.1983 12 Os 2/83 Beisatz: So schon EvBl 1948/762 (und SSt 2/35). (T1) 13 Os 218/8... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z4StPO §281 Abs1 Z4 A
Rechtssatz: Nur dann kann das persönliche Erscheinen des Sachverständigen, dessen Gutachten in der Hauptverhandlung einverständlich verlesen wurde, noch nachträglich mit Erfolg begehrt werden, wenn Umstände hervorkommen, die dies nunmehr als im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheinen lassen. Entscheidungstexte 11 Os 32/74 Entschei... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z4StPO §281 Abs1 Z4 A
Rechtssatz: Nur dann kann das persönliche Erscheinen des Sachverständigen, dessen Gutachten in der Hauptverhandlung einverständlich verlesen wurde, noch nachträglich mit Erfolg begehrt werden, wenn Umstände hervorkommen, die dies nunmehr als im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheinen lassen. Entscheidungstexte 11 Os 32/74 Entschei... mehr lesen...