RS OGH 1979/11/15 13Os144/79

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Veröffentlicht am 15.11.1979
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Norm

StPO §252 Abs1 Z1

Rechtssatz

Stellt sich nachträglich heraus, daß der Zeuge, dessen Aussage (gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO erster Fall) verlesen wurde, nicht gestorben ist, kann dies (unter den Voraussetzungen des § 352 ff StPO) mit Wiederaufnahme, nicht aber mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0098280

Dokumentnummer

JJR_19791115_OGH0002_0130OS00144_7900000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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