Vgl; Beisatz: Der Widerruf macht die bis dahin mit Einverständnis erfolgte Verlesung nicht nichtig; das bis dahin Verlesene ist rechtmäßig vorgekommen und muß - bei sonstiger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO - auch bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. (T2)