Auch; Beisatz: Hier: Keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch Verwertung der von Zeuginnen vor der Einzelrichterin - im Rahmen früherer Hauptverhandlungen - abgelegten Aussagen angesichts eines gemäß § 252 Abs 2a StPO (und somit einverständlich) durchgeführten Vortrags des gesamten Akteninhaltes, also auch der dem Abs 1 leg cit unterliegenden Teile. Keine Zweifel an der (konkludenten) Erteilung der Zustimmung zur Verlesung, wenn der (vertretene) Angeklagte keinerlei Einwände gegen diese Protokollierung erhob und zudem auf die (tatsächliche) Verlesung des gesamten Akteninhaltes ausdrücklich verzichtet hat. (T4)