RS OGH 1996/6/11 14Os15/96 (14Os16/96), 14Os146/96, 13Os202/96, 15Os101/00, 11Os109/02, 11Os121/02,

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Veröffentlicht am 11.06.1996
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Norm

StPO §252 Abs1 Z4

Rechtssatz

Eine konkludente Zustimmung zur Verlesung von gerichtlichen und sonstigen amtlichen Protokollen usw (im Sinne § 252 Abs 1 StPO) ist an sich möglich, doch ist dazu erforderlich, dass über das bloße Unterbleiben eines Widerspruches hinaus den Akten noch weitere konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sein müssen, die - bei einem unvertretenen Beschuldigten unter der Voraussetzung entsprechender Belehrung (§ 3 StPO) - unzweideutig auf ein Verlesungseinverständnis schließen lassen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 15/96
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 14 Os 15/96
  • 14 Os 146/96
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 14 Os 146/96
    Vgl auch
  • 13 Os 202/96
    Entscheidungstext OGH 19.03.1997 13 Os 202/96
  • 15 Os 101/00
    Entscheidungstext OGH 10.08.2000 15 Os 101/00
    nur: Eine konkludente Zustimmung zur Verlesung von gerichtlichen und sonstigen amtlichen Protokollen usw (im Sinne § 252 Abs 1 StPO) ist an sich möglich, doch ist dazu erforderlich, dass über das bloße Unterbleiben eines Widerspruches hinaus den Akten noch weitere konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sein müssen. (T1)
  • 11 Os 109/02
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 109/02
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das Unterlassen eines Widerspruches gegen die Verlesung reicht schon deshalb nicht hin, weil dies die Etablierung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Rügepflicht bedeuten würde. (T2)
  • 11 Os 121/02
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 121/02
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 12 Os 95/02
    Entscheidungstext OGH 12.02.2004 12 Os 95/02
    Auch
  • 15 Os 63/04
    Entscheidungstext OGH 11.08.2004 15 Os 63/04
    Auch; nur T1
  • 15 Os 29/07i
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 15 Os 29/07i
    Auch; Beisatz: Der Verzicht der Parteien auf eine wortwörtliche Wiedergabe eines in einem Beiakt erliegenden Sachverständigengutachtens lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass der unvertretene Angeklagte mit der Verlesung als solcher einverstanden gewesen wäre (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) und dies unmissverständlich dokumentiert hätte. (T3)
  • 15 Os 63/09t
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 15 Os 63/09t
    Auch; Beisatz: Weil Ton- und Bildaufnahmen über Vernehmungen sich von den Protokollen über diese nur durch die Form der Dokumentation ein und derselben Beweisaufnahme unterscheiden und diesen daher grundsätzlich gleichgestellt sind, ist aus dem Parteieneinverständnis über die Verlesung der Protokolle bei Fehlen gegenteiliger Parteienäußerungen zur Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen von einer Zustimmung auch zu letzterer auszugehen. (T4)
  • 13 Os 54/10f
    Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 54/10f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Konkludente Zustimmung iSd § 263 Abs 1 zweiter Satz StPO. (T5)
  • 12 Os 135/10k
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 12 Os 135/10k
    Auch
  • 11 Os 120/11y
    Entscheidungstext OGH 06.10.2011 11 Os 120/11y
    Auch; Beisatz: Das widerspruchslose Hinnehmen einer Verlesung allein reicht selbst bei einem anwaltlich vertretenen Angeklagten in der Regel nicht aus. (T6)
  • 12 Os 65/12v
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 12 Os 65/12v
    Vgl auch; Beisatz: Aus dem Fernbleiben des Angeklagten von der Hauptverhandlung kann eine Zustimmung zur Verlesung im Sinn der Z 4 des § 252 Abs 1 StPO nicht abgeleitet werden. (T7)
  • 15 Os 123/14y
    Entscheidungstext OGH 03.12.2014 15 Os 123/14y
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verzicht „auf wörtliche Verlesung des Aktes bzw Teilen desselben“ nicht ausreichend. (T8)
  • 12 Os 64/15a
    Entscheidungstext OGH 11.06.2015 12 Os 64/15a
    Auch; Beis wie T7
  • 13 Os 118/21h
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 13 Os 118/21h
    Vgl; Beis nur wie T7

Schlagworte

siehe aber RS0099254 und RS0098331

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099242

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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