Norm
StPO §252 Abs1 Z4Rechtssatz
Eine konkludente Zustimmung zur Verlesung von gerichtlichen und sonstigen amtlichen Protokollen usw (im Sinne § 252 Abs 1 StPO) ist an sich möglich, doch ist dazu erforderlich, dass über das bloße Unterbleiben eines Widerspruches hinaus den Akten noch weitere konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sein müssen, die - bei einem unvertretenen Beschuldigten unter der Voraussetzung entsprechender Belehrung (§ 3 StPO) - unzweideutig auf ein Verlesungseinverständnis schließen lassen.Eine konkludente Zustimmung zur Verlesung von gerichtlichen und sonstigen amtlichen Protokollen usw (im Sinne Paragraph 252, Absatz eins, StPO) ist an sich möglich, doch ist dazu erforderlich, dass über das bloße Unterbleiben eines Widerspruches hinaus den Akten noch weitere konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sein müssen, die - bei einem unvertretenen Beschuldigten unter der Voraussetzung entsprechender Belehrung (Paragraph 3, StPO) - unzweideutig auf ein Verlesungseinverständnis schließen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099242Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2023