RS OGH 1976/5/25 13Os53/76

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Veröffentlicht am 25.05.1976
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Norm

StPO §157
StPO §252 Abs1

Rechtssatz

Aus einer Bereitschaft der Prozeßpartei, die die Ladung eines Zeugen beantragt hat, sich auch mit der Verlesung eines mit diesem im Rechtshilfeweg aufzunehmenden Protokolles zu begnügen, kann das Gericht nicht die Rechtfertigung ableiten, auf die an sich durchführbar erscheinende unmittelbare Beweisaufnahme zu verrichten, weil der Versuch einer unmittelbaren Aufnahme dieses Beweises fehlschlug.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 53/76
    Entscheidungstext OGH 25.05.1976 13 Os 53/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0097515

Dokumentnummer

JJR_19760525_OGH0002_0130OS00053_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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