Norm
StPO §252 Abs1 Z1Rechtssatz
Ist die Vernehmungsfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit eines (hier psychische) erkrankten Zeugen innerhalb weniger Monate wieder zu erwarten, so ist einen Antrag auf gerichtliche Vernehmung stattzugeben. Eine kurzfristige Verzögerung des Verfahrens muß im Interesse der Wahrheitsfindung in Kauf genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0098232Dokumentnummer
JJR_19820401_OGH0002_0120OS00045_8200000_001