RS OGH 1982/4/1 12Os45/82

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Veröffentlicht am 01.04.1982
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Norm

StPO §252 Abs1 Z1

Rechtssatz

Ist die Vernehmungsfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit eines (hier psychische) erkrankten Zeugen innerhalb weniger Monate wieder zu erwarten, so ist einen Antrag auf gerichtliche Vernehmung stattzugeben. Eine kurzfristige Verzögerung des Verfahrens muß im Interesse der Wahrheitsfindung in Kauf genommen werden.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 45/82
    Entscheidungstext OGH 01.04.1982 12 Os 45/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0098232

Dokumentnummer

JJR_19820401_OGH0002_0120OS00045_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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