I. römisch eins. 1.1.1. Nach der Aktenlage erging an die Beschwerdeführerin folgende Erledigung vom 6. Mai 2011: "(Logo) WOHLFAHRTSFONDS DER WIENER ÄRZTE Einschreiben Frau Dr. B T Wien, 06.05.2011 ArztNr: X ArztNr: römisch zehn Bescheid Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat in seiner Sitzung am 30.04.2011 beschlossen: Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat den Beitrag zum Wohlfahrtsfo... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: ÄrzteG 1998 §109; ÄrzteG 1998 §113; ÄrzteG 1998 §230 Abs7 idF 2010/I/061; AVG §18 Abs3; AVG §18 Abs4; AVG §56; ÄrzteG 1998 § 109 heute ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023 ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: ÄrzteG 1998 §113 Abs1; ÄrzteG 1998 §113 Abs4; ÄrzteG 1998 §230 Abs7 idF 2010/I/061; AVG §18 Abs3; AVG §18 Abs4; ÄrzteG 1998 § 113 heute ÄrzteG 1998 § 113 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013 ... mehr lesen...
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 18. Jänner 2011 wurde die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2007 zu entrichtende Kammerumlage (und zwar einerseits betreffend die Ärztekammer für Wien und andererseits betreffend die österreichische Ärztekammer) in näher genannter Höhe festgesetzt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass ein Beitragsrückstand für das Jahr 2007 in näher genannter Höhe bestehe und binnen vier Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides einzuzahlen sei. I... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. Februar 2011 sprach der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beschwerdeausschuss) aus, dass die Beschwerdeführerin die rückständigen Fondsbeiträge bezahlt habe und erkannte ihr eine endgültige Altersversorgung gemäß den §§ 13ff der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Satzung) in Höhe von EUR 614,10 brutto monatlich ab 1. Mai 2010 zu. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. Februar 2011 setzte der Beschwerdeausschuss den Beitrag der Beschwerdeführerin zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2009 in näher bezeichneter Höhe fest. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, die Beschwerdeführerin habe an vorläufigen Fondsbeiträgen EUR 0,00 entrichtet, somit bestehe ein Beitragsrückstand in ebenfalls näher bezeichneter Höhe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerd... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. März 2011 setzte der Beschwerdeausschuss den Beitrag der Beschwerdeführerin zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2008 in näher bezeichneter Höhe fest. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass ein Beitragsrückstand in ebenfalls näher bezeichneter Höhe bestehe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058 verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 2005, mit welchem die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 29. April 2005 (betreffend Vorschreibung des Beitrags zum Wohlfahrtsfonds für 2004) bestätigt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Der Verw... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2008 in näher genannter Höhe festgesetzt. In der Begründung: führte die belangte Behörde aus, Bemessungsgrundlage seien die im Jahr 2005 bezogenen Einkünfte des Beschwerdeführers aus ärztlicher Tätigkeit, wozu einerseits auch seine Einkünfte als kaufmännischer Geschäftsführer der Dr. W. GesmbH, die auf dem Gebiet der Geburtshilfe unter Anwendung von Maßnah... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die Altersversorgung des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit ab 1. September 2008 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 2009, B 822/09-3, abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2007 festgesetzt. In der Begründung: stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe in dem für die Berechnung des Fondsbeitrages hier maßgebenden Kalenderjahr 2004 einerseits Einkünfte aus selbständiger Arbeit und andererseits Bruttobezüge als Militärarzt im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidi... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde von der belangten Behörde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2006 mit EUR 5.481,99 festgesetzt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer an vorläufigen Fondsbeiträgen bereits EUR 814,21 entrichtet habe, somit ein Beitragsrückstand von EUR 4.667,78 bestehe, der bis zum 31. Dezember 2007 einzuzahlen sei. In der Begründung: führte die belangte Behörd... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde von der belangten Behörde jeweils die vom Beschwerdeführer an die Ärztekammer für Wien und die österreichische Ärztekammer zu bezahlende Kammerumlage für die Jahre 2002 und 2003 festgesetzt, jeweils nach Vornahme einer Schätzung und zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 10 %. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat mit Erke... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2007 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) mit EUR 25.435,49 festgesetzt. Der Beitragsrückstand wurde mit EUR 24.870,33 festgesetzt. Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2007 g... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2007 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) mit EUR 10.740,32 festgesetzt. Der Beitragsrückstand wurde mit EUR 5.100,97 festgesetzt. Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2007 ge... mehr lesen...
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 15. November 2006 wurde der von der Beschwerdeführerin zu leistende Fondsbeitrag für das Jahr 2005 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) mit EUR 4.317,91 festgesetzt. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 15. November 2006 wurde der ... mehr lesen...
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 15. Dezember 2008 wurde der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2007 mit EUR 926,56 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß Abschnitt I Abs. 7 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) betrage der Fondsbeitrag bei Fondsmitgliedern, bei denen der Umsatz aus selbständige... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2008 auf Basis seiner Einkünfte als ärztlicher Leiter und als Geschäftsführer der S GmbH gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) mit EUR 15.637,46 festgesetzt. Der Beitragsrückstand wurde mit EUR 13.278,02 festgesetzt. Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der von der Beschwerdeführerin zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2008 auf Basis ihrer Einkünfte als ärztliche Leiterin und Geschäftsführerin der W GmbH gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit EUR 17.430,51 festgesetzt. Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der von der Beschwerdeführerin zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds fü... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde von der belangten Behörde jeweils die von der Beschwerdeführerin an die Ärztekammer für Wien und die österreichische Ärztekammer zu bezahlende Kammerumlage für die Jahre 2001 bis 2006 festgesetzt, jeweils nach Vornahme einer Schätzung und zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 10 %. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Gegen diese... mehr lesen...
Mit im Instanzenzug - nach Aufhebung seines Bescheides vom 1. März 2006 durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2007, B 826/06 - ergangenem (Ersatz)Bescheid vom 12. März 2008 setzte der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den vom Beschwerdeführer zu leistenden Beitrag für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1998 mit EUR 19.201,25 fest. Abzüglich der für das Jahr 1998 bereits geleisteten vorläufigen Fondsbei... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2008 auf Basis der Einkünfte aus seiner Tätigkeit als ärztlicher Leiter des Kriseninterventionszentrums Wien, aus seiner psychotherapeutischen Praxis und aus Lehrtherapeutentätigkeit gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit EUR 10.872,22 festgesetzt. Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen... mehr lesen...
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 10. September 2009 wies der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien einen Antrag des Beschwerdeführers, "die aus den Honorareingängen der BVA und KVA von der Ärztekammer für Wien vereinnahmten Beträge im Jahr 2000 im Betrag von EUR 825,37, im Jahr 2001 im Betrag von EUR 805,78 und im Jahr 2002 im Betrag von EUR 794,96, insgesamt sohin EUR 2.426,11, seinem Individualkonto beim Wohlfahrtskonto der Ärztekammer für Wien ... mehr lesen...
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 6. Juli 2005 wurde der von der Beschwerdeführerin zu leistende Beitrag für die Todesfallbeihilfe gemäß Abschnitt II der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) bis 31. Dezember 2004 mit EUR 3.514,40 festgesetzt. Unter einem wurde der zu leistende Beitrag für die Krankenunterstützung gemäß Abschnitt VI der Beitragsordnung bis 31. Dez... mehr lesen...
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 17. Jänner 2007 setzte der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die Beiträge des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 1998 bis 2004 fest, wobei jeweils ein Säumniszuschlag in Höhe von 10 % festgesetzt wurde (inklusive Säumniszuschlag für 1998: EUR 4.252,38; für 1999: EUR 4.383,01; für 2000: EUR 4.496,97; für 2001: EUR 5.277,57; für 2002: EUR 5.418,79, für 2003: EUR 5.732,13; für 2004: EUR 6.189,28).... mehr lesen...
Mit einer als "Bescheid" bezeichneten Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 16. Mai 2006 wurde ausgesprochen, dass das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erlass der offenen Fondsbeiträge für die Jahre 1999 bis 2003 sowie des Beitragsrückstands zur Todesfallbeihilfe und Krankenunterstützung abgewiesen werde (Pkt. 1), das Ansuchen um Austritt aus dem Wohlfahrtsfonds abgewiesen werde (Pkt. 2) und dem Beschwerdeführer in näher genanntem Ausm... mehr lesen...
I. römisch eins. 1.1. Mit jeweils als "Schätzbescheid" bezeichneten Erledigungen, jeweils vom 16. Juli 2007, wurde dem Beschwerdeführer die Kammerumlage für 2004 und 2005 sowie ein Säumniszuschlag vorgeschrieben. In der rechten oberen Ecke findet sich jeweils auf beiden Blättern, welche die Erledigung beinhalten, nebst einem Logo die Angabe "ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN" sowie darunter "CONCISA Vorsorgeberatung und Management AG". Auf den Rückseiten der beiden Blätter findet sich jewei... mehr lesen...
Mit drei jeweils als "Schätzbescheid" bezeichneten Erledigungen vom 15. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer die Kammerumlage für die Jahre 2001, 2002 und 2003, jeweils erhöht um einen Säumniszuschlag, vorgeschrieben. In der rechten oberen Ecke findet sich jeweils auf beiden Blättern, welche die Erledigungen beinhalten, nebst einem Logo die Angabe "ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN" sowie darunter "CONCISA Vorsorgeberatung und Management AG". Ferner findet sich auf den Erledigungen auch der Fo... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: ÄrzteG 1998 §230 Abs7 idF 2010/I/061; AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005; AVG §18 Abs4 idF 2008/I/005; VwGG §42 Abs2 Z2; ÄrzteG 1998 § 230 heute ÄrzteG 1998 § 230 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010 ... mehr lesen...
Mit einer als "Bescheid" bezeichneten Erledigung vom 31. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Kammerumlage für 2006 vorgeschrieben. In der rechten oberen Ecke findet sich auf beiden Blättern, welche die Erledigung beinhalten, nebst einem Logo die Angabe "ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN" sowie darunter "CONCISA Vorsorgeberatung und Management AG". Ferner findet sich auf der Erledigung auch der Formularaufdruck: "RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Bescheid kann gemäß § 91 Abs 7 Ärztegese... mehr lesen...