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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ÄrzteG 1998 §109;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des WK in W, vertreten durch Dr. Georg Hesz, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf Starhemberggasse 39/15, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Foidl Trappmaier Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom 14. November 2007, Zl. B 50/07-2/071114, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2006, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde von der belangten Behörde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2006 mit EUR 5.481,99 festgesetzt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer an vorläufigen Fondsbeiträgen bereits EUR 814,21 entrichtet habe, somit ein Beitragsrückstand von EUR 4.667,78 bestehe, der bis zum 31. Dezember 2007 einzuzahlen sei.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, als Bemessungsgrundlage seien einerseits das Einkommen des Beschwerdeführers aus ärztlicher Tätigkeit bei der A Ges.m.b.H. und bei den ÖB und andererseits die selbständigen Einkünfte aus der Ordination des Beschwerdeführers heranzuziehen. Ausgehend von einem betragsmäßig genannten Jahresbruttogehalt bzw. einem entsprechenden Gewinn und unter Berücksichtigung eines näher genannten Beitragssatzes und eines in der Beitragsordnung festgelegten Höchstbeitrages gelangte die belangte Behörde zu den spruchgemäßen Beträgen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Feber 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen. 1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Feber 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Die Unzuständigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof - anders als die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2011 meint - gemäß § 41 Abs. 1 VwGG von Amts wegen aufzugreifen.Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Die Unzuständigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof - anders als die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2011 meint - gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG von Amts wegen aufzugreifen.
2. Die Beschwerde macht im Übrigen - zutreffend - geltend, die belangte Behörde habe es zu Unrecht unterlassen, sich mit dem Berufungsvorbringen auseinander zu setzen, wonach die von den ÖB und von der A Ges.m.b.H. stammenden Einkünfte des Beschwerdeführers keine Einkünfte aus "ärztlicher Tätigkeit" seien (nach der Berufung handle es sich vielmehr um Pensionszahlungen der ÖB und um Einkünfte aus Verwaltungstätigkeiten bei der
A Ges.m.b.H.). Mit diesen Einwänden in der Berufung hätte sich die belangte Behörde inhaltlich auseinander setzen müssen und Feststellungen über die diesen Einkünften zugrunde liegenden Tätigkeiten treffen müssen, weil die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds gemäß § 109 Ärztegesetz 1998 (hier in der maßgebenden Fassung des BGBl. I Nr. 156/2005) an die Einnahmen des Kammerangehörigen "aus ärztlicher Tätigkeit" anknüpft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2004, Zl. 2003/11/0275).A Ges.m.b.H.). Mit diesen Einwänden in der Berufung hätte sich die belangte Behörde inhaltlich auseinander setzen müssen und Feststellungen über die diesen Einkünften zugrunde liegenden Tätigkeiten treffen müssen, weil die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds gemäß Paragraph 109, Ärztegesetz 1998 (hier in der maßgebenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,) an die Einnahmen des Kammerangehörigen "aus ärztlicher Tätigkeit" anknüpft vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2004, Zl. 2003/11/0275).
Wenn die belangte Behörde dazu in der Gegenschrift vorbringt, die Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei den ÖB seien in der Ärzteliste (§ 29 Ärztegesetz 1998) vermerkt, die belangte Behörde habe daher "nicht erahnen" können, dass der Beschwerdeführer bereits seit 10 Jahren nicht mehr als Betriebsarzt tätig sei, so verkennt die belangte Behörde ihre Pflicht, aufgrund des genannten Berufungsvorbringens von Amts wegen (§ 39 Abs. 2 AVG) Ermittlungen zum maßgebenden Sachverhalt (hier: zu den vom Beschwerdeführer konkret ausgeübten Tätigkeiten) durchzuführen.Wenn die belangte Behörde dazu in der Gegenschrift vorbringt, die Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei den ÖB seien in der Ärzteliste (Paragraph 29, Ärztegesetz 1998) vermerkt, die belangte Behörde habe daher "nicht erahnen" können, dass der Beschwerdeführer bereits seit 10 Jahren nicht mehr als Betriebsarzt tätig sei, so verkennt die belangte Behörde ihre Pflicht, aufgrund des genannten Berufungsvorbringens von Amts wegen (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) Ermittlungen zum maßgebenden Sachverhalt (hier: zu den vom Beschwerdeführer konkret ausgeübten Tätigkeiten) durchzuführen.
3. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid wegen vorrangiger Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war. 3. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid wegen vorrangiger Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben war.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren für Verhandlungsaufwand war mangels Verhandlung abzuweisen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Das Mehrbegehren für Verhandlungsaufwand war mangels Verhandlung abzuweisen.
Wien, am 24. April 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008110027.X00Im RIS seit
22.05.2012Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012